Was heißt das für Sie:
- Das Halten oder gar Parken im absoluten Halteverbot geht mit dem Risiko einer Mithaftung im Schadensfall einher.
- Wie ohnehin bekannt: An Bushaltestellen darf sogar gnadenlos abgeschleppt werden. Also gilt es, diese Bereiche für´s kurze Halten oder Parken zu vermeiden.
- Bei ähnlichen Konstellationen sollten Sie unbedingt die Aussichten eines Rechtsstreits mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen.
- Es kommt im Zweifelsfall um so genauer darauf an, zu dokumentieren, dass man nicht im Halteverbot stand bzw. diese Position nicht unfallursächlich war. Machen Sie also möglichst detaillierte Fotos, auf denen die Fahrzeugpositionen gut zu erkennen sind. Wichtig ist auch die Positionierung von Schildern.
In einem weiteren Fall konnte unsere Kanzlei trotz des Hinweises in der Verkehrsunfallanzeige "Haltestelle" und der Rechtsprechung des AG Berlin-Mitte Schadenersatzansprüche vollständig durchsetzen, weil die Beweislast dafür, dass ein PKW im absoluten Halteverbot im Bereich einer Bushaltestelle (dem sog. "15-Meter-Bereich") stand, beim Schädiger, also der Busgesellschaft liegt. Die Ansprüche wurden außergerichtlich nur teilweise reguliert. Nach Klageerhebung und Hinweis auf die Beweislast und die nicht eindeutige Aussage des Vermerks "Haltestelle" wurde der Rest gezahlt.
Es kommt - wie immer - auf die vorhandenen Beweismittel und die Umstände des Einzelfalls an. Prüfen Sie also in jedem Fall mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht die Erfolgsaussichten Ihrer Ansprüche.