Unschuldig zur Teilschuld und auf Kosten sitzen bleiben - teures Parken im absoluten Halteverbot....

Strafrecht und Justizvollzug
06.04.20103650 Mal gelesen
Beim Halten oder gar Parken im absoluten Halteverbot sorgen sich die meisten um ein "Knöllchen", wenige ums "Abgeschlepptwerden". Doch es geht auch anders: Man würde davon ausgehen, dass ein Unfall, bei dem man selbst sein Fahrzeug unstreitig nicht aktiv bewegt hat, vollständig zu Lasten des Unfallverursachers geht. Dem ist aber nicht so, wie das aktuelle Urteil des AG München belegt. Es bestätigt damit ein Urteil des AG Berlin Mitte von 2008.
Der Fall: Ein Taxifahrer hatte sein Fahrzeug an einer Bushaltestelle so geparkt, dass es 1,28 m in das absolute Halteverbot hineinragte. Ein von der Bushaltestelle abfahrender Bus streifte das Heck des Taxis und verursachte einen Schaden in Höhe von 3.588,- ?. Der Taxifahrer wollte seinen Schaden zu 100% ersetzt bekommen. Dem gab das AG München hingegen nicht nach: Der Taxifahrer muss1/3 des Schadens selbst tragen.
 
Ist das neu?
Eigentlich nicht. Bereits im Januar 2008 hatte in einer identischen Situation das AG Berlin Mitte ebenfalls ein Drittel der Schuld beim PKW-Fahrer gesehen, der sein KfZ im freizuhaltenden 15-Meter-Bereich vor einer Bushaltestelle geparkt hatte. Anders war in diesem Fall, dass die genaue Position des PKWs nicht eindeutig geklärt werden konnte. Leider hatte der Fahrer die genaue Position nicht fotodokumentiert, so dass aus dem Vermerk der Polizei "Haltestelle" in der Verkehrsunfallanzeige darauf geschlossen wurde, dass der Wagen im absoluten Halteverbot stand (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.01.2008, Az.:117 C 3126/07).

Was heißt das für Sie:

- Das Halten oder gar Parken im absoluten Halteverbot geht mit dem Risiko einer Mithaftung im Schadensfall einher.

- Wie ohnehin bekannt: An Bushaltestellen darf sogar gnadenlos abgeschleppt werden. Also gilt es, diese Bereiche für´s kurze Halten oder Parken zu vermeiden.

- Bei ähnlichen Konstellationen sollten Sie unbedingt die Aussichten eines Rechtsstreits mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen.

- Es kommt im Zweifelsfall um so genauer darauf an, zu dokumentieren, dass man nicht im Halteverbot stand bzw. diese Position nicht unfallursächlich war. Machen Sie also möglichst detaillierte Fotos, auf denen die Fahrzeugpositionen gut zu erkennen sind. Wichtig ist auch die Positionierung von Schildern.

In einem weiteren Fall konnte unsere Kanzlei trotz des Hinweises in der Verkehrsunfallanzeige "Haltestelle" und der Rechtsprechung des AG Berlin-Mitte Schadenersatzansprüche vollständig durchsetzen, weil die Beweislast dafür, dass ein PKW im absoluten Halteverbot im Bereich einer Bushaltestelle (dem sog. "15-Meter-Bereich") stand, beim Schädiger, also der Busgesellschaft liegt. Die Ansprüche wurden außergerichtlich nur teilweise reguliert. Nach Klageerhebung und Hinweis auf die Beweislast und die nicht eindeutige Aussage des Vermerks "Haltestelle" wurde der Rest gezahlt.

Es kommt - wie immer - auf die vorhandenen Beweismittel und die Umstände des Einzelfalls an. Prüfen Sie also in jedem Fall mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht die Erfolgsaussichten Ihrer Ansprüche.