Akteneinsicht im Strafverfahren

Strafrecht und Justizvollzug
04.02.20102664 Mal gelesen

Sollte gegen Sie wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat ermittelt werden, so sollten Sie unter keinen Umständen Angaben zur Sache ohne vorherige Akteneinsicht machen. Sie wissen vorher nicht, welche Vorwürfegenau gegen Sie erhoben werden und vor allem wissen Sie nicht, welche Beweismittel es gibt. Oft führt diese Unkenntnis dazu, dass Sie die Staatsanwaltschaft mit Ihren Angaben erst in Lage versetzen, eine Anklage gegen Sie zu erstellen. Es ist daher außerordentlich wichtig, den Akteneinhalt so früh wie möglich zu kennen. Nur so kann eine erfolgreiche Verteidigung gelingen!

 

Der Verteidiger eines Beschuldigten ist gem. § 147 StPO zur Akteneinsicht berechtigt. Er darf grundsätzlich alle Informationen, die er aus der Akte erlangt hat, an den Mandanten weiter geben. Ausnahmen gibt es nur in seltenen Fällen wie der Gefährdung des Untersuchungszwecks.

 

Sie haben die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt nur für die Akteneinsicht zu mandatieren. Es fallen dann in der Regel folgende Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an:

Grundgebühr: 30,00 Euro

Auslagenpauschale: 20,00 Euro

Kopierkosten: .0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite

Gesetzlichen MwSt von 19 %

evt. Auslagen für Aktenversendung durch die Behörde i.H.v. 12,-

 

Sollten Sie den Rechtsanwalt später mit Ihrer Verteidigung beauftragen, so werden diese Gebühren regelmäßig angerechnet.

 

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon: 040 - 35709790

Mail: kanzlei@alexandra-braun.de