Pflichtverteidung ab 01.01.2010 auch bei U-Haft

Strafrecht und Justizvollzug
04.01.20101445 Mal gelesen

Die rechtliche Situation für Menschen, die sich in Untersuchungshaft befinden, hat sich zu Beginn des Jahres 2010 erheblich verbessert. Am 01.01.2010 ist das "Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts" in Kraft getreten. Nunmehr liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. Nach der bisherigen Gesetzeslage bestand erst nach drei Monaten Untersuchungshaft ein Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers.

 

Der Gesetzgeber hat nun eine Empfehlung des Europarates umgesetzt und eine für Untersuchungshäftlinge sehr unangenehme Situation verbessert. Gerade zu Beginn der Untersuchungshaft ist der psychische Druck besonders groß und es besteht die Gefahr, Unbedachtes zu tun, beispielsweise ohne Not ein Geständnis abzulegen. Die Beratung durch einen im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt ist daher unbedingt sinnvoll um spätere Nachteile zu verhindern.

 

Sollte gegen Sie ein Haftbefehl erlassen werden, so haben Sie nach dem Wortlaut des Gesetzes sogar ein Recht darauf, gleichzeitig mit Erlass des Haftbefehls einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Dies kann problematisch werden, wenn Sie sich vorab niemals Gedanken darüber gemacht haben. welcher Anwalt Sie im Falles des Falles verteidigen soll. Sie sollten daher beizeiten überlegen, wen Sie als Anwalt Ihres Vertrauens betrachten und beigeordnet bekommen wollen. Vermeiden Sie es, einen Ihnen unbekannten Anwalt beigeordnet zu bekommen. Es besteht sonst die Gefahr, dass Ihnen ein für Gericht und Staatsanwaltschaft besonders "angenehmer" Verteidiger beigeordnet wird.

 

Ihre

Alexandra Braun

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