Alkohol am Steuer

Strafrecht und Justizvollzug
22.12.20091336 Mal gelesen

Alkohol am Steuer kommt -gerade auch in der Weihnachtszeit- häufig vor. Ein Glas Bier zu viel kann üble Folgen, wie den Entzug der Fahrerlaubnis, haben.

Bei dem Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr wird zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden.

Ab 1,1 Promille geht das Gesetzt von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug zu führen. In aller Regel wird die dann die Fahrerlaubnis entzogen und durch das Gericht eine Sperrfrist zur Neuerteilung angeordnet.

Ab 0,3 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Neben der Alkoholisierung müsssen dann alkoholbedingte Fahrfehler (z.B. Schlangenlinien fahren) vorliegen. Hier bieten sich oft Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung, denn nicht jeder Fahrfehler ist auf Alkohol zurückzuführen.

Ein weiterer wichtiger Wert ist die Grenze von 1,6 Promille. Ab dieser Grenze wird eine MPU (im Volksmund "Idiotentest") angeordnet. Diesen Test sollten Sie nicht ohne professionelle Vorbereitung antreten.

Wichtig ist, dass Sie sich - sollten Sie unter Alkoholeinfluss am Steuer "erwischt" werden - nicht selbst belasten. Machen Sie keine Angaben zur Sache und verweigern Sie die Zustimmung zu einer Blutabnahme. Mit der Zustimmung können wertvolle Verteidigungsansätze verschenkt werden. Lassen Sie durch einen Anwalt Akteneinsicht nehmen und besprechen Sie das weitere Vorgehen.


Ihre

Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040-35709790