OLG Bamberg hat keine Bedenken gegen Videobeweis bei Brückenabstandsmessverfahren (VAMA)

Strafrecht und Justizvollzug
21.12.20091948 Mal gelesen
Das OLG Bamberg sieht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die anlassbezogene Videoaufzeichnung zur Identifikation von Verkehrssündern im Straßenverkehr.

Nachdem vom OLG Oldenburg mit Beschluss vom 27.11.09 (Az.: Ss Bs 186/09 144 Js 81648/09)in der ersten aktuellen rechtskräftigen Entscheidung eines Oberlandesgerichtes nach dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. vom 11.08.09, 2 BvR 941/08) zum Thema Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch Videomessung im Straßenverkehr, die Unzulässigkeit verdachtsunabhängiger Dauervideoüberwachung wegen mangelnder gesetzlicher Eingriffsgrundlage festgestellt worden war, liegt nun eine Entscheidung des OLG Bamberg vor, die die Rechtslage, zumindest für das manuell gesteuerte VAMA-Verfahren, komplett anders wertet.

 
Während nach Ansicht der Oldenburger Richter für die Erhebung von Daten durch Dauervideoüberwachung keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Erhebung dieser Daten auch einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern darstelle, meinen die Bamberger Richter dem verfassungsrechtliche Gebot einer bereichsspezifischen und präzisen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Verkehrsüberwachung sei mit der am 01.01.2008 neu gefassten Regelung des § 100 h Abs.1 Nr. 1 StPO genüge getan. Diese strafprozessuale Vorschrift, welche über die Verweisungsnorm des § 46 OWiG, auch für den Bereich des Bußgeldverfahrens gelte, enthalte eine Ermächtigung zur Anfertigung von Videoaufnahmen. Ihrem Wortlaut nach diene diese Vorschrift der Erforschung des Sachverhaltes und damit Ermittlungszwecken. Sie sei daher keineswegs auf Observationszwecke beschränkt.
 
Daher ist, nach Ansicht der bayerischen OLG-Richter, bei Vorliegen eines entsprechenden Anfangsverdachtes für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit die Herstellung von Bildaufzeichnungen durch eine vom Messbeamten gesteuerte individuelle Auslösung einer Identifizierungskamera trotz des hiermit verbundenen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zulässig.
 
Auch die unvermeidliche Aufzeichnung von in der unmittelbaren Umgebung des verdächtigen Fahrzeugs fahrender Fahrzeuge Dritter. Der damit verbundene Eingriff in die Rechte Unbeteiligter Verkehrsteilnehmer sei nur sehr kurzfristig und daher im Verhältnis zum angestrebten Zweck der Sicherheit des Straßenverkehrs noch als verhältnismäßig hinnehmbar.
 
Soweit demgegenüber mit der sog. Telekamera und der sog. Messkamera durch Übersichtsaufnahmen nur der auflaufende Verkehr erfasst wird, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 11.08.2009 (a.a.O.) ausdrücklich offen gelassen, ob hier überhaupt von einem Grundrechtseingriff auszugehen ist.Das stationäres Verkehrsüberwachungssystem VAMA erfasst von einem Brückenbauwerk über der Autobahn mit Hilfe von zwei Videokameras das gesamte Verkehrsaufkommen auf allen Fahrstreifen der Autobahn innerhalb einer Strecke von ca. 700m. Die Richter des OLG Bamberg nehmen auch zu dieser Frage eine eindeutige Haltung ein: Selbst wenn mit diesen so gefertigten Bildern durch eine hinreichender Auflösung und Vergrößerung eine individuelle Identifizierungsmöglichkeit im Bezug auf Kennzeichen der Fahrzeuge sowie der Fahrzeugführer bestehen würde und damit auch ein Personenbezug auf unbeteiligte Verkehrsteilnehmer hergestellt werden könnte, läge ein insoweit evtl. bestehender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG) unterhalb der Schwelle des § 100 h Abs. 1 Nr.1 StPO  und sei aber auch durch die Ermittlungsgeneralklausel der §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG abgedeckt.
 
Das Ergebnis, zu dem der Bußgeldsenat des OLG Bamberg im Hinblick auf die manuelle Videoüberwachung gelangt, steht mit den Wertungen des Bundesverfassungsgerichts in Einklang.
 
Die Absolutheit mit der das OLG Bamberg im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Belange der im Umfeld der Aufzeichnung des Betroffenen fahrenden anderen Verkehrsteilnehmer von der Unbeachtlichkeit des Eingriffs ausgeht, verdient jedoch m.E. Kritik. Hier wären weitere Erörterungen wünschenswert gewesen. 
 
Auch wenn sich die Entscheidung des OLG Bamberg nur auf das von der Polizei in Bayern eingesetzte Brückenabstandsmessverfahren (VAMA) bezieht dürfte darin eine rechtliche Positionierung im Hinblick auf sämtliche anlassbezogene Videoaufzeichnungen zur Identifikation der Betroffenen zu sehen sein. Das Problemfeld bilden aber weiterhin die Messverfahren, die auf verdachtsunabhängiger, automatisierter Videoaufzeichnungen basieren. Hier hat das OLG Oldenburg mit der Entscheidung für die Unverwertbarkeit der Beweisergebnisse mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage die Richtung zugunsten der betroffenen Autofahrer vorgegeben.
 

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Der Verfasser dieser Information, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist regional und überregional nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts, einschließlich Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, tätig.  

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