Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefones durch beifahrenden Fahrlehrer

Strafrecht und Justizvollzug
18.07.20091444 Mal gelesen

Das BVerfG (2 BvR 901/09) hat eine Verfassungsbeschwerde, in der sich ein beifahrender Fahrlehrer gegen die Sanktionierung mit einem Bußgeld wegen "Handy-Nutzung" gewehrt hat, nicht zur Entscheidung angenommen.

In der Pressemitteilung heißt es dazu:
Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 Euro wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs verurteilt. Er hatte während einer Fahrstunde einer Fahrschülerin, die das Fahrzeug lenkte, als Fahrlehrer ein Mobiltelefon benutzt.
Das Oberlandesgericht verwarf seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Durch die obergerichtliche Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gelte und daher den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler unterliege. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

In der vorausgegangenen Entscheidung des OLG Bamberg (2 Ss OWi 127/09), wurde bereits ausgeführt, dass der Fahrlehrer aufgrund der Tatsache, dass er "den Schüler ständig im Auge und sich zum sofortigen Eingreifen bereit zu halten" habe, den gleichen Ge- & Verboten wie der das Fahrzeug lenkende Fahrschüler unterliege und dass dessen eventuelle eigene Verantwortlichkeit für selbst begangene Verkehrsverstöße die Verantwortlichkeit des Fahrlehrers jedenfalls nicht ausschließe.