Neue Grenzwerte bei Crystal-Speed

Strafrecht und Justizvollzug
27.05.2009769 Mal gelesen

Der 2. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 06.08.2008 - 2 StR 86/08)  hält angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Toxizität des Metamfetamins (sog. Crystal-Speed oder Ice oder Shabu) in den letzten zehn Jahren einen gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des BGH deutlich niedrigeren Grenzwert für die nicht geringe Menge i.S.v. §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG für erforderlich.

Bislang war aufgrund der Rechtssprechung des 1. und des 5. Senates die nichtgeringe Menge für Metamfetamin auf 30 Gramm Metamfetamin-Base (= 35 Gramm Metamfetaminhydrochlorid) festgelegt und zur Begründung ausgeführt, wegen der ähnlichen chemischen Struktur mit den Amphetaminderivaten Methylendioxyamfetamin (MDA), Methylendioxymetamfetamin (MDMA) und Methylendioxyethylamfetamin (MDE), der Wirkungsähnlichkeiten und aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit sei der dortige Grenzwert auf Metamfetamin zu übertragen.
Dies sei nach der Meinung des von 2 Sachverständigen beratenden 2. Senats des Bundesgerichtshof nicht mehr aufrechtzuerhalten, da von Metamfetamin im Vergleich zu den Amfetaminderivaten MDA, MDMA und MDE eine erheblich gefährlichere Wirkung ausgehe. Aus diesem Grund hat der 2. Senat beim 1. und 5. Senat angefragt, ob diese ihre bisherige Rechtssprechung aufgeben. Sollte dies der Fall sein, ist eine Vorlage an den Großen Strafsenat zur gemeinsamen Entscheidung  nicht erforderlich. In Fachkreisen wird davon ausgegangen, dass die Herabsetzung der nichtgeringen Menge erfolgen wird.

Für die Praxis wird dies bei der weit verbreiteten Partydroge Crystal Speed massive Auswirkungen haben. Viele Tatbestände des Betäubungsmittelgesetzes, die bislang in der Form des Vergehens erfüllt waren, werden durch die Verbrechenstatbestände verdrängt, was eine immense Erhöhung der zu verhängenden Strafen nach sich ziehen wird.