Verstoß gegen Alkoholverbot für Fahranfänger setzt Mindestkonzentration von 0,26‰ voraus!

Strafrecht und Justizvollzug
29.04.20091129 Mal gelesen

Bei Fahranfängern ist nicht bereits dann von einer Wirkung alkoholischer Getränke im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG auszugehen, wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst wenn eine Mindestkonzentration von 0,26? Alkohol im Blut vorliegt.

Durch Bußgeldbescheid vom 13. 11. 2007 wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, am 08.10.2007 gegen 23.58 Uhr unter Verstoß gegen § 24 c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen) mit einem Kraftfahrzeug gefahren zu sein. Dem 1990 geborenen Betroffenen, der seit dem 24.04.2007 im Besitz eines Führerscheines (begleitetes Fahren ab 17, Klasse B/M/L/S) ist, wurde darin vorgeworfen, zur Tatzeit ein Kleinkraftrad unter der Wirkung alkoholischer Getränke geführt zu haben. Der am 09.10.2007 um 0.01 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,13 mg/l.
 
Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil er sein Fahrzeug nicht unter der Wirkung alkoholischer Getränke geführt hat. Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke im Sinne des § 24c Abs. 1 StVG nicht bereits dann auszugehen, wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst ab einer gewissen Mindestkonzentration, welche bei mind. 0,26? Alkohol im Blut und 0,1 mg/l in der Atemluft liegt. Für den Betroffenen selbst hat der Gutachter ausgeführt, dass bei diesem aufgrund seiner körperlichen Konstitution die Wirkung alkoholischer Getränke erst bei etwa 0,3 Promille einsetzt, sodass die Überschreitung der Atemalkoholkonzentration für den Betroffenen unschädlich war.
 
AG Herne, 15 OWi 60 Js 584/08 5/08
 
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Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.