Geschwindigkeitsüberschreitung - Kein Fahrverbot nach Übersehen eines Ortseingangsschildes

Geschwindigkeitsüberschreitung - Kein Fahrverbot nach Übersehen eines Ortseingangsschildes
09.02.20092244 Mal gelesen

Sonntags morgens auf der Landstraße. Das Auto schnurrt durch die Kurven. Man kommt zügig voran. Plötzlich ein Blitzer. Erstaunt erfährt der Fahrer, dass er doppelt so schnell wie erlaubt gewesen sein soll. Er habe sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befunden. Nun könne er sich auf zwei Monate Fahrverbot einstellen.  Muss man so etwas hinnehmen? Nein, muss man nicht. Hat der Fahrer ein Ortseingangsschild übersehen, kann dies ein sog. Augenblicksversagen begründen. Wird das Augenblicksversagen nachvollziehbar und beweisbar begründet, müssen Bußgeldstelle oder Gericht eine Ausnahme von der Verhängung eines Fahrverbots machen. Grund:  Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt voraus, dass dem Regelverstoß in subjektiver und objektiver Hinsicht ein grob fahrlässiges Verschulden des Fahrers zugrundeliegt.  Auf die bloße Behauptung hin, man habe das Ortseingangsschild übersehen, wird die Bußgeldstelle oder der Richter aber nicht vom Fahrverbot absehen. Es muss feststehen, dass das Übersehen des Ortsschildes nicht bereits selbst grob fahrlässig war.   Ein Augenblicksversagen ist denkbar, wenn die Ortstafel schwer erkennbar war und sich der innerörtliche Charakter des ?Tatortes? auch nicht für jedermann aufdrängt.  Dies kann in Fällen anzunehmen sein, in denen das Ortseingangsschild nicht unmittelbar im Bereich der bebauten Ortslage steht und im Bereich der ?Radarfalle? aufgrund lückenhafter Bebauung der Eindruck einer außerörtlichen Straße erweckt wurde. Auch bei ?Wohn- und Industriebebauung sowie in kurzen Abständen links und rechts von der Straße vorhandenen Bushaltestellen? drängt sich  nach der Rechtsprechung die Erkennbarkeit einer innerörtlichen Straße noch nicht auf. In solchen Fällen wird dem Fahrer kein grobes Verschulden für die Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet werden können. Dem Regelverstoß liegt einfache Fahrlässigkeit zugrunde, so dass ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht verhängt werden darf.  Anders sieht es natürlich aus, wenn der Betroffene in der Nähe des ?Tatortes? wohnt und ortskundig ist. ____________Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist Inhaber einer speziell auf das Thema Bußgeld und Straftaten im Straßenverkehr ausgerichteten, regional und überregional tätigen Kanzlei mit Sitz in der Landeshauptstadt Düsseldorf.