Recht des Silvesterkrachers: Nachweis des selbständigen Brennens eines durch einen Feuerwerkskörper beschädigten Teppichs

Recht des Silvesterkrachers: Nachweis des selbständigen Brennens eines durch einen Feuerwerkskörper beschädigten Teppichs
28.01.2016192 Mal gelesen
Voraussetzungen zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen bei Teppichbrandschäden durch brennende Feuerwerkskörper – Welche Beweise muss der Versicherungsnehmer erbringen?

Voraussetzungen zur Geltendmachung von Versicherungsansprüchen bei Teppichbrandschäden durch brennende Feuerwerkskörper - Welche Beweise muss der Versicherungsnehmer erbringen?

Um die Eintrittspflicht einer Versicherung für einen Schaden, der durch einen Feuerwerkskörper an einem Teppichboden verursacht wird, zu erwirken, bedarf es des Beweises durch den Versicherungsnehmer, dass der beschädigte Teppich - wie nach den Versicherungsbedingungen Voraussetzung wäre - aus eigener Kraft gebrannt hat.  (Leitsatz des Bearbeiters)

Amtsgericht (AG) Hannover, Urt. v. 3. 11. 1994 - 555 C 11974/94, r s 1995, 312


Sachverhalt (verkürzt): Brennender Feuerwerkskörper dringt von außen durch ein geöffnetes  Fenster ein und verursacht eine Brandstelle - Versicherungsfall?

Am Abend des 30.12.1993 verirrte sich ein handtellergroßer brennender Feuerwerkskörper durch ein geöffnetes Fenster in die Wohnung des Klägers. Auf dem Teppich im Wohnzimmer nahe der Fußleiste gelandet brannte dieser zunächst weiter. Der im Raum anwesende Kläger eilte sofort zur Brandstelle und trat den Brand aus, während eine ebenfalls im Raum anwesende Zeugin aus einem Nachbarraum Wasser herbeiholte und damit die - vom Kläger bereits gelöschte - Brandstelle sicherheitshalber übergoss. An der Brandstelle war nach dem Ereignis die Teppichoberfläche beschädigt, während das Grundgitter des Teppichs nicht beeinträchtigt wurde. Der Kläger verlangte von seiner Haftpflichtversicherung für die Schadensbereinigung 1.525,55 DM. Diese lehnte eine entsprechende Kostenübernahme ab. In dem darauffolgenden Verfahren wies das Amtsgericht Hannover die Klage des Klägers gegen seine Versicherung ab.


Kommentierte Entscheidungsgründe: kein Versicherungsfall - Brand nicht aus eigener Kraft

Das erkennende Gericht entschied, dass keine Ansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag entstanden sind, da kein Versicherungsfall vorlag. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der beschädigte Teppich - wie nach den Versicherungsbedingungen Voraussetzung wäre - aus eigener Kraft gebrannt hätte.Nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass kein selbständiges Brennen des beschädigten Teppichs vorlag. Zu diesem Ergebnis gelangte das Gericht aufgrund von Fotografien, aus denen sich ergab, dass der Teppich lediglich in seiner Oberfläche, nicht aber in seinem strukturbildenden Grundgitter beschädigt worden ist. Aus der gerichtsbekannten Tatsache, dass heutzutage für Teppiche verwandte Materialien jedenfalls nicht in die Gruppe der leicht entflammbaren Stoffe gehören, sprechen die zeitliche Abfolge sowie die ersichtlich begrenzten Schadenspuren erheblich gegen ein selbständiges Brennen des Teppichs.


Fazit: Beweise für ein selbstständiges Brennen sind erforderlich - nur dann zahlt die Versicherung

Wenn ein Teppich des Versicherungsnehmers dadurch beschädigt worden ist, dass ein brennender Feuerwerkskörper in die Wohnung des Versicherungsnehmers geflogen ist und auf dem Teppich zunächst weitergebrannt hat, der erforderliche Beweis für einen Brand i. S. d. § 4 Nr. 1 VHB [84] nicht geführt ist, wenn:

-der in dem Raum anwesende Versicherungsnehmer das Feuer sofort ausgetreten und eine ebenfalls anwesende Zeugin Wasser herbeigeholt und damit die Schadenstelle übergössen hat,


-wenn die Zeugin einerseits erklärt hat, sie "meine", dass auch der Teppich selbst gebrannt habe, andererseits aber ausgesagt hat, der Versicherungsnehmer habe das Feuer sofort ausgetreten und dabei Erfolg gehabt, so dass sie das herbeigeholte Wasser nur noch "sicherheitshalber" ausgegossen habe,


-wenn die vom Versicherungsnehmer vorgelegten Fotografien gegen ein "selbständiges Brennen" des Teppichs sprechen, da sie zeigen, dass der Teppich lediglich in seiner Oberfläche, nicht aber in seinem strukturbildenden Grundgitter beschädigt worden ist,


-da gerichtsbekannt ist, dass die heutzutage für Teppiche verwandten Materialien jedenfalls nicht in die Gruppe der leicht entflammbaren Stoffe gehören,


-wenn der Versicherungsnehmer weiteren Beweis für ein selbständiges Brennen des Teppichs - insbes. die Einholung eines Sachverständigengutachtens - nicht angetreten hat.

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.


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