Recht des Silvesterkrachers: Wann ist ein Knalltrauma durch einen explodierenden Feuerwerkskörper kausal für einen Hörverlust?

Recht des Silvesterkrachers: Wann ist ein Knalltrauma durch einen explodierenden Feuerwerkskörper kausal für einen Hörverlust?
21.01.2016210 Mal gelesen
Ein Versicherungsnehmer behauptet, durch die Explosion eines Knallkörpers in der Silvesternacht einen totalen Hörverlust erlitten zu haben. Wann handelt es sich um ein Knalltrauma? Wann besteht Versicherungsanspruch?

Die Behauptung des Versicherungsnehmers, durch einen dicht an seinem Ohr explodierenden Feuerwerkskörper ein Knalltrauma mit der Folge eines vollständigen Gehörverlustes erlitten zu haben, ist nicht nachgewiesen, wenn die typischen Symptome eines Knalltraumas wie ein kurzer stechender Ohrenschmerz, ein starkes kontinuierliches Ohrgeräusch im Sinne eines Tinnitus, eine Schwerhörigkeit fehlen sowie charakteristische anatomisch nachweisbare Veränderungen nicht objektivierbar sind.

(Leitsatz des Gerichts) LG Amberg, Urt. v. 17.12.2007 - 14 O 114/06, r s 2009, 345

 

Einleitung: Wann handelt es sich um Knalltrauma?

Ein Versicherungsnehmer behauptet, durch die Explosion eines Knallkörpers in der Silvesternacht einen totalen Hörverlust erlitten zu haben. Aber hierbei ist eines zu beachten: Die typischen Symptome eines Knalltraumas müssen vorliegen, um die Kausalität nachweisen zu können.


Sachverhalt (verkürzt): Hörverlust durch Explosion eines Feuerwerkskörpers 

Der Kläger behauptet, am 31.12.2005 habe er auf dem Ohr einen totalen Hörverlust erlitten, als ihm ein Feuerwerkskörper mit pfeifendem Geräusch gegen sein linkes Ohr geflogen und unmittelbar daneben explodiert sei.

 

Kommentierte Entscheidungsgründe: Wann besteht Versicherungsanspruch?

Das Gericht lehnte den Anspruch des Versicherungsnehmers ab. Es fehlte hier an der Kausalität.

Zu den typischen Symptomen eines Knalltraumas gehören ein kurzer stechender Ohrschmerz, ein starkes, kontinuierliches Ohrgeräusch i.S.e. Tinnitus sowie eine Schwerhörigkeit. Auch eine charakteristische anatomisch nachweisbare Veränderung würde auf ein objektives Knalltrauma hinweisen. Diesen Nachweis hat der Versicherungsnehmer und Kläger jedoch leider nicht erbracht. Der Sachverständige lehnte jedoch eine Durchführung einer Mittelohrexploration, um anatomisch nachweisbare Veränderungen nachzuweisen, als unvertretbar riskant ab. Denn selbst der Nachweis einer entsprechenden anatomischen Veränderung würde nicht unmittelbar beweisen, dass dieses im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stand. Denn in einer überwiegenden Zahl der Fälle einer solchen Rundfenstermembranruptur können auch andere Ursachen als Knalltraumen verantwortlich sein. So sind z.B. für totale Hörverluste auch z.B. Durchblutungsstörungen, Infektionen und Stoffwechselerkrankungen denkbar. Insofern konnte der Kläger die erforderliche Kausalität für seinen Hörverlust und der Explosion des Knallkörpers nicht nachweisen. Auch half es seiner Beweisführung nicht, dass er unmittelbar nach der Explosion seiner Ehefrau von einem stechenden Schmerz berichtete. Denn selbst wenn die Ehefrau des Klägers dies bestätigen sollte, dass dieser über einen stechenden Schmerz klagte, so kann sie nur als Zeugin vom Hörensagen über geäußerte Empfindungen des Klägers Auskunft geben. Beim Arzt hingegen erwähnte der Kläger diesen Schmerz nicht.

Insofern wurde der geltend gemachte Anspruch abgelehnt.

 

Fazit: Was haben wir aus dieser Sache gelernt?

Besser wäre es, wenn man nicht zu der zweifelhaften Silvesterfreude eines explodierenden Böllers direkt neben seinem Ohr gerät. Falls doch, kennen wir jetzt die medizinischen Indikatoren für ein Knalltrauma. Diese sollte man - sofern sie vorliegen sogleich ärztlich bescheinigen lassen und dennoch wird ein Nachweis der Kausalität schwierig werden, da unser Ohr im Laufe des Lebens schon so einige Vorschäden erlitten haben kann.

  

Dr. Thomas Schulte

Rechtsanwalt