Recht des Silvesterkrachers: Das Abfeuern von Feuerwerkszeug zu Silvester ist keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

Recht des Silvesterkrachers: Das Abfeuern von Feuerwerkszeug zu Silvester ist keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
13.01.2016285 Mal gelesen
Rechtsschutzversicherung und Erteilung von Deckungsschutz: Das Abfeuern von Feuerwerkszeug zu Silvester ist keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Signalraketen sind pyrotechnische Seenotsignale und keine Schusswaffen i.S.d. Waffengesetzes.
  1. Das Abfeuern von Feuerwerkszeug zu Silvester ist keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
  2. Signalraketen sind pyrotechnische Seenotsignale und keine Schusswaffen i.S.d. Waffengesetzes.

(Leitsätze des Gerichts) Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschl. v. 12.07.1989 - 20 W 21/89, r s 1989, 283


Einleitung: Rechtsschutzversicherung und Erteilung von Deckungsschutz

Viele Personen, die sich im Rahmen der christlichen Seefahrt schon einmal auf einem Boot befunden haben, sind womöglich schon einmal auf die Idee gekommen, dass sich Seenotraketen vielleicht auch am Silvesterabend zur Freude von Nachbarn und Freunden einzusetzen lassen. Im Internet finden sich sogar zahlreiche Hinweise darauf, dass der Silvesterabend doch die beste Gelegenheit sei, die überlagerten Seenotraketen loszuwerden. Es gibt aber auch Berichte, dass dies keine besonders gute Idee sei, da der Fehlgebrauch zu Verbrennungen an Händen und Gesicht führen könne. Zudem bestehe auch die Gefahr, dass die viel länger brennende Seenotmunition bei der Verwendung an Land noch nach Auftreffen auf dem Erdboden fröhlich weiterbrenne, mit ungeahnten Folgen.



Sachverhalt (verkürzt): Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Silvester

In dem vorliegenden Fall klagte der Kläger gegen seine Rechtsschutzversicherung, die sich wohl geweigert hatte, Deckungsschutz für eine Klage gegen den privaten Haftpflichtversicherer zu erteilen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte hier einen Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe in der zweiten Instanz zu treffen. Das Gericht gewährte dem Kläger Prozesskostenhilfe gegen seine Rechtsschutzversicherung.

In der Entscheidung selbst beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob das Abfeuern von Feuerwerkszeug zu Silvester eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung sei, weshalb bei einer Klage gegen die noch zu verklagende Privathaftpflichtversicherung keine Erfolgsaussichten bestehen könnten. Zudem hatte sich das Gericht mit der Frage zu beschäftigen, ob Signalraketen Schusswaffen i.S.d. Waffengesetzes seien.


Kommentierte Entscheidungsgründe: Wann haftet die private Haftpflichtversicherung?

Das Gericht wies im Beschlusswege darauf hin, dass für den Haftpflichtversicherer eine Leistungsfreiheit nur dann eintrete, wenn die schadensstiftende (oder angeblich schadensstiftende) Handlung im Rahmen der allgemeinen Betätigung erfolgt sei, die ihrerseits sowohl ungewöhnlich als auch gefährlich erscheine (Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl. 1988, S. 985 - Anm. 6 -). Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Silvester sei jedoch weder ungewöhnlich noch - i.d.R. - gefährlich. Es erscheine auch nicht ungewöhnlich, wenn bei dieser Gelegenheit nicht nur handelsübliche Feuerwerkskörper, sondern ähnlich lärm und/oder lichteffekterzeugende pyrotechnische Gegenstände gezündet oder abgebrannt würden. Zumindest sei aber behauptet und unter Beweis gestellt worden, dass die vom Kläger gezündeten Signalraketen nicht gefährlicher, sondern harmloser seien als handelsübliche Silvesterraketen. Wenn dies zutreffe, könne die Frage der Ungewöhnlichkeit sogar dahinstehen. Eine abschließende Klärung habe jedoch in einer Beweisaufnahme zu erfolgen.

Ein Verstoß gegen das Schusswaffengesetz sei voraussichtlich nicht anzunehmen, weil die Signalraketen nicht als Schusswaffe angesehen würden. Sie seien pyrotechnische Seenotsignale, die auch nach dem von der Beklagten vorgelegten Fragen und Antwortkatalog für Wassersportführerscheine nicht dem Waffengesetz unterlegen (anders als Signalpistolen).

 

Im Ergebnis der Entscheidung kann also derjenige, der mit einer extra hierfür im Vertrieb erhältlichen Abschusseinrichtung für Seenotsignale einen Schaden an Silvester verursacht, wohl damit rechnen kann, dass dieser Schaden durch seine hoffentlich vorhandene private Haftpflichtversicherung abgedeckt ist.

Zumindest sieht das Gericht hier in der Benutzung des Seenotsignals keine ungewöhnliche oder besonders gefährliche Beschäftigung, die zu einem Haftungsausschluss bei der Privathaftpflichtversicherung führen würde. Auch das Abfeuern einer Waffe sieht das Gericht hier wohl zurecht nicht. Diese wäre anders, wenn die Signalmunition mit einer sog. Signalpistole abgefeuert werden würde.


Fazit: Bei Schäden durch das Spiel mit Feuer kann entstehende Ansprüche Dritter an die Privathaftpflicht geltend machen

Rein rechtlich gesehen ist das Verwenden von Seenotsignalraketen an Land und zum Spaß natürlich nicht zu empfehlen, da dies als Missbrauch von Notrufen gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich geahndet werden könnte. Zudem muss man auch daran denken, dass ein evtl. durch missbräuchlich abgefeuerte Signalmunition ausgelöster Notfalleinsatz von Feuerwehr oder Rettungsdienst zu Kosten führen kann, die dann vom Verwender der Signalmunition getragen werden müssten.

Wer aber mit dem Feuer spielt und dabei ohne Vorsatz, also z.B. leicht fahrlässig, einen Schaden anrichtet, darf wohl zu Recht hieraus entstehende Ansprüche Dritter an seine Privathaftpflichtversicherung  durchreichen. Will diese nicht zahlen, hat eine entsprechende Klage wohl Aussicht auf Erfolg, die die o.g. Haftungsausschlüsse zumindest nicht zu Gunsten der Versicherung eingreifen.



V.i.S.d.P.:

Dr. Sven Tintemann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht