Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat

Strafrecht und Justizvollzug
16.10.2008969 Mal gelesen

Weitere Wer wiederholt zu schnell fährt, muss dann nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wenn zwischen Tat und Zeitpunkt der Verurteilung rund zwei Jahre vergangen sind (Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 1. Februar 2008 - AZ: 8 OWi 149 Js 7458/06 -.

Der Betroffene war auf einer Autobahn rund 30 km/h zu schnell gefahren. Deswegen sollte er 50 Euro Bußgeld bezahlen und ein Fahrverbot von einem Monat erhalten, da er schon mehrfach wegen zu schnellen Fahrens aufgefallen war. Dagegen wehrte er sich.

Bei der Verhandlung vor Gericht berücksichtigte der Richter, dass seit der Tat fast zwei Jahre vergangen waren. Daher käme ein Fahrverbot nicht mehr in Betracht. Um die "Besinnungsfunktion" eines Fahrverbots zu erreichen, müsse es zeitnah ausgesprochen werden, nicht erst zwei Jahre nach der Tat. Weil der Autofahrer schon mehrfach zu schnell gefahren wäre, sei eine Verdopplung der Geldbuße auf 100 Euro angemessen.

Auch gegen Knöllchen kann man sich wehren. Nützliche Tipps und Informationen können dem Pressespiegel unserer Homepage entnommen werden. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse.

 

Der Autor ist Fachanwalt für Strafrecht und Versicherungsrecht in Berlin. Telefon (030) 886 03 03.