Die Besinnungsfunktion von Strafen - bei spätem Gerichtstermin kein Fahrverbot

Strafrecht und Justizvollzug
19.05.20081069 Mal gelesen

Der Sinn von Fahrverboten und Geldstrafen wird oft vergessen, da die Unannehmlichkeiten, die mit ihnen verbunden sind für den Betroffenen im Vordergrund stehen. Doch eigentlich hat die Strafe eine "Besinnungsfunktion", so wie früher das Nachsitzen in der Schule. Dass es wenig Sinn macht, eine solche Maßnahme lange nach der Tat - und möglicherweise bereits eingetretener "Läuterung" zu verhängen, bestätigte das Amtsgericht Bayreuth in seinem Urteil vom 1. Februar 2008 (AZ: 8 OWi 149 Js 7458/06): Zwei Jahre nach der Tat kam das Gericht in der Verhandlung zu dem Schluss, dass "so spät" ein Fahrverbot nicht mehr in Betracht käme. Da es sich bei dem Fahrer, der schon mehrfach wegen zu schnellen Fahrens aufgefallen war, nicht um ein unbeschriebenes Blatt handelte, wurde jedoch die Geldstrafe verdoppelt.

Was heißt das für Sie?
Nicht vor jedem Richter wird man mit dieser Argumentation durchdringen können. Die Beauftragung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht mit Akteneinsicht und Widerspruch etc. lohnt sich erfahrungsgemäß jedoch immer wieder. Ob eine zeitliche Verzögerung von zwei Jahren bis zur Verhandlung überhaupt auftritt, hängt vom jeweiligen Gericht ab. Das Urteil liefert bei spät anberaunten Gerichtsterminen zusätzliche Argumente für den Verzicht auf ein Fahrverbot.