Wo Straßenverkehrsgefährdung drauf steht ist nicht immer Straßenverkehrsgefährdung drin

Strafrecht und Justizvollzug
06.04.20081162 Mal gelesen

Der Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) wird von den Ermittlungsbehörden meines Erachtens häufig zu voreilig erhoben. Das Tatgeschehen; aufgrund dessen dem Beschuldigten nicht selten sofort die Fahrerlaubnis entzogen wird, stellt bei richtiger rechtlicher Würdigung oft nicht mehr als eine versuchte Nötigung dar. Das ist zwar immer noch eine Straftat,  jedoch mit weit weniger einschneidenden Konsequenzen. § 315 c StGB umfasst bestimmte vorschriftswidrige, besonders gefährliche Fahrweisen im öffentlichen Straßenverkehr. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt. Es geht also nicht um den Schutz der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs. Infolge der Tathandlung muss es vielmehr zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremden Sachen bedeutenden Werts gekommen sein.  Es genügt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, dass die Gefahr nur drohte. Für die Annahme einer konkreten Gefahr ist erforderlich, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Verkehrsvorgang in eine kritische Situation geführt hat. Eine dritte Person oder eine wertmäßig bedeutsame fremde Sache (d.h. ab ca. 1.300 ?) muss also von der vorschriftswidrigen Fahrweise des Täters so stark beeinträchtigt worden sein, dass in einer bestimmten Situation eine endgültige Verletzung nur noch vom Zufall abhing. Hierzu muss ein Gericht entsprechende eindeutige Feststellungen treffen.

Der Fahrer, der wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu bestrafen ist, muss sich zudem grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten haben. Beim Merkmal der Rücksichtslosigkeit ist eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit gemeint. Es reicht also - wie das OLG Koblenz zutreffend festgestellt hat -  nicht aus, allein das äußere Tatgeschehen für eine Beurteilung der tatbestandsmäßigen Rücksichtslosigkeit heranzuziehen. Es kommt vielmehr entscheidend auf die Beweggründe des Täters an. Diese müssen extrem verwerflich gewesen sein. Zumindest wenn dieser - was wie immer die einzig richtige Empfehlung ist - gegenüber Polizei (Niemand muss einer polizeilichen Vernehmung Folge Leisten!) und Staatsanwaltschaft (Jeder hat ein Auskunftsverweigerungsrecht!) nicht geäußert hat, dürften nicht extrem verwerfliche Gründe für den Verkehrsverstoß wie Unaufmerksamkeit, Bestürzung , Schreck, unbewusst fahrlässige Gedankenlosigkeit nicht völlig auszuschließen sein. Dann gilt der Grundsatz: Im Zweifel für den Angeklagten. 

 

______

Der Verfasser, Christian Demuth, ist Strafverteidiger und überwiegend im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht tätig.