Ich bin doch nicht beim ADAC-Fahrtraining… Wenn´s beim Einparken eben doch auf Details (Parkplatzgrenzen) ankommt.

Strafrecht und Justizvollzug
02.04.20082232 Mal gelesen

2 Fälle- eine Botschaft:

Empört rief mich eine Mandantin an: Sie hatte beim Abholen ihrer Tochter aus dem Hort ihren PKW mit den rechten Reifen auf dem nicht von Gras bewachsenen "Grünstreifen ohne Grün" zwischen den Straßenbäumen geparkt, um die Fahrbahn breiter zu halten. (Zudem räumte sie ein, dass dort ein Parkverbot bestehe.) Als Sie nach ca. 4 Minuten zurückkam, fand sie ein Knöllchen (15 Euro). Offenbar sei es unter (anderen) Eltern bekannt, dass an dieser Stelle stets diejenigen "Abholer" bestraft würden, die mit dem Reifen auf dem Grünstreifen stehen, was die Dame empörte.

Nun, hier gilt ganz eindeutig, dass das Parken auf dem Gehweg bzw. Randstreifen nur bei entsprechender Zusatzbeschilderung zulässig ist.

Das VG Berlin entschied im Sommer letzten Jahres einen anderen Fall, bei dem es ebenfalls um die Sorgfalt beim Einparken ging: Diese Autofahrerin parkte ihren Wagen auf einem durch weiße Linien gekennzeichneten Parkplatz neben Straßenbahnschienen. Der Abstand des Autos zum Bordstein betrug 60 Zentimeter und ein Teil des Wagens parkte auf den weißen Begrenzungslinien ohne diese zu überragen. Die Straßenbahn konnte am Wagen nur mit Einweisung vorbeifahren, daher wurde er umgesetzt. Die Halterin wurde zur Zahlung von Umsetzungsgebühren herangezogen, wogegen sie beim Verwaltungsgericht klagte. Ihre Klage wurde abgewiesen: Zwischen den weißen Begrenzungen zu parken sei ausdrücklich erlaubt, auf oder außerhalb dieser zu parken stelle nicht zwingend eine Ordnungswidrigkeit dar, wohl aber, wenn sich hieraus eine andere Ordnungswidrigkeit ergebe (in diesem Fall das Parken im Fahrraum der Straßenbahn). Damit war die Umsetzung des Autos der Klägerin rechtmäßig, weil sie unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§§ 12 Abs. 4 Satz 5, 1 Abs. 2 StVO) (VG Berlin AZ: VG 11 A 884.06 - Urteil vom 20.09.2007).

Was rät Ihnen der Fachanwalt für Verkehrsrecht?

Zunächst ist eben doch das "ordentliche" Einparken nicht Kür sondern Pflicht (auch wenn mancher darüber spotten mag). Im Zweifelsfall gilt es jedoch auch hier, ggf. Beweise zu sichern (z.B.: Aussage des Beifahrers, dass der PKW innerhalb der weißen Parkflächenumrandung stand) und vor allem bei Einlassungen/Aussagen gegenüber der Polizei sich mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beraten. Wie leicht kann eine erste Einlassung "Der Wagen war nicht außerhalb der weißen Linie" als "Der Wagen war auf der weißen Linie" interpretiert werden. Eine solche Aussage können Sie später nicht zurücknehmen. Beim Parken wie im Verkehrsrecht kommt es eben auf Details an, die dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nicht immer bekannt sind.

Spöttisches P.S.: Erstaunlich am geschilderten Fall ist, dass eine Straßenbahn bekanntlich nicht rangieren kann, da sie ein Schienenfahrzeug ist. Konnte der Fahrer "mit Einweisung" am PKW vorbeifahren, stand also faktisch der Wagen nicht wirklich im Fahrraum. Er wäre auch ohne "Einweisung" vorbeigekommen. Vielleicht handelte es sich um einen nervösen, unerfahrenen Fahrer? Vielleicht war das Umsetzen also nicht zwingend erforderlich? .

(Juristisch ist das Urteil jedoch korrekt, eben, weil die weiße Linie nicht frei war und sich daher der Straßenbahnfahrer zumindest in seinem Fahrraum beeinträchtigt fühlte.)