Aussage gegen Aussage

Aussage gegen Aussage
28.11.20131208 Mal gelesen
Im Falle von Aussage gegen Aussage ist es immer besonders schwierig, das Gericht zu überzeugen. Im Folgenden schildert der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper, auf was es im Ergebnis ankommt.

Aussage gegen Aussage Gerade in Fällen, in denen keine anderweitigen Zeugen oder sonstige Beweismittel vorhanden sind, also nur eine Aussage gegen die andere Aussage steht, ist es von erheblicher Bedeutung, welche Kriterien, der Bundesgerichtshof an die Beweiswürdigung durch den Richter gestellt hat. Der Richter muss sich bei der Beweiswürdigung an diesen Kriterien orientieren. In Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht und sich die Unwahrheit eines Teils der Aussage des Belastungszeugen herausstellt, fordert der BGH außerhalb der Zeugenaussage liegende Gründe von Gewicht, die es dem Tatrichter ermöglichen, dem Zeugen im Übrigen dennoch zu glauben. Diese gewichtigen Gründe sind im Urteil darzulegen. In einem Beispielsfall wurde der Angeklagte durch das Landgericht Ellwangen wegen Vergewaltigung in 2 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil durch den Angeklagten erhobene Revision war erfolgreich. Das Landgericht hat nämlich in der Verurteilung die Aussage der geschädigten Zeugin, die behauptet hat, dass der Angeklagte sie im Jahr 1994 zweimal vergewaltigt habe, für glaubhaft erachtet, obwohl die Zeugin in der Hauptverhandlung einräumen musste, den Angeklagten hinsichtlich eines dritten Anklagevorwurfs bewusst wahrheitswidrig der Täterschaft bezichtigt zu haben. Der falsche Vorwurf der Zeugin ging dahin, dass der Angeklagte im Jahr 1998 eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin begangen haben soll. Die Zeugin hat behauptet, dass der Angeklagte der Zeugin Schnitte mittels einer Rasierklinge im Gesicht zu gefügt hat. In der von der Revision angegriffenen Beweiswürdigung stellt die Strafkammer hinsichtlich des Rahmengeschehens neben der Aussage der Geschädigten zwar auch auf weitere Zeugenaussagen ab. Die Beweisführung zur Täterschaft gerade des Angekl. ist jedoch allein auf die Bekundungen der Zeugin gestützt. Ein weiteres Beweismittel, das auf den Angeklagten als Täter hindeuten würde, wird in den Urteilsgründen nicht angeführt. Da der Angekl. die Vergewaltigungen von Anfang an bestritten hat, stand somit zur Frage der Täterschaft "Aussage gegen Aussage". Der Bundesgerichtshof hat in den Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht und sich die Unwahrheit eines Teils der Aussage des Belastungszeugen herausstellt, außerhalb der Zeugenaussage liegende Gründe von Gewicht gefordert, die es dem Tatrichter ermöglichen, dem Zeugen im Übrigen dennoch zu glauben. Diese gewichtigen Gründe sind durch das Tatgericht im Urteil darzulegen. Diese grundlegende Entscheidung zur "Aussage gegen Aussage" Konstellation ist auf eine ganze Reihe von Fällen anzuwenden. Wenn die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass über die Angaben der Zeugin hinaus weitere (objektivierbar nachvollziehbare) Umstände von Gewicht gerade auf die Täterschaft des Angeklagten hingedeutet hätten. Soweit das Landgericht weitere Beweismittel verwertet, namentlich Zeugenaussagen in seine Würdigung einbezieht, ergeben sich aus diesen - jedenfalls nach den hier allein maßgeblichen Urteilsgründen - keine unmittelbaren Hinweise auf die Person gerade des Angeklagten als Täter. Weitergehender Gründe von Gewicht hätte es indessen bedurft, wenn das Landgericht der Geschädigten insoweit hätte glauben wollen. Ein weiterer Kernpunkt für die richtige Beweiswürdigung im Falle von Aussage gegen Aussage ist nach dem Bundgerichtshof, dass in dem Fall, in dem das Tatgericht seine Verurteilung auf die Bekundung des einzigen Belastungszeugen stützt und Aussage gegen Aussage steht, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Hierbei kommt einer Änderung in dem das Kerngeschehen betreffenden Aussageverhalten besonderes Gewicht zu. Manfred Zipper Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht