Gläserne Kommunikation ?

Strafrecht und Justizvollzug
14.01.20082028 Mal gelesen

Seit dem Jahreswechsel ist es nunmehr soweit: Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen ist in Kraft.

Der Katalog von Straftaten, bei denen im Verdachtsfall ein Gericht die Überwachung der Telekommunikation anordnen darf, ist nicht unerheblich erweitert worden. Betrug und Urkundenfälschung sind nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen ( bandenmäßige Begehung oder Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes, beim Betrug auch die Absicht, durch fortgesetzte Begehung eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen ) geeignte Anlasstaten, ebenso wie bestimmte Bankrott- und Wettbewerbsdelikte. Auch die Abgeordnetenbestechung gehört nunmehr zum Katalog sowie mehrere Sexualdelikte. Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich auch im sog. Nebenstrafrecht erweiteret worden. War z.B. bislang eine Überwachung bei bestimmten Vergehen und Verbrechen aus dem Betäubungsmittelgesetz möglich und gleichzeitig der wohl häufigste Anwendungsfall, so gilt diese Option jetzt auch für Delikte  nach dem GüG ( Grundstoffeüberwachungsgesetz ).

Nach wie vor ist Anordnungsvorausstzung jeweils ein "auf bestimmten Tatsachen" beruhender Verdacht.

Die Möglichkeit der Überwachung der Telekommunikation ist nicht zu verwechseln mit der sog. Vorratsdatenspeicherung. Findet bei ersterem eine inhaltliche Überwachung statt, werden bei letzterem die sog. Verkehrsdaten jetzt über sechs Monate archiviert und müssen den Ermittlungsbehörden auf Anordnung zur Verfügung gestellt werden. Auch diese Verkehrsdaten sind allerdings nicht so "ohne", gehören dazu z.B. die Nummern und Kennungen der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende sowei übermittelte Datenmenge und die Standortdaten bei Mobiltelefonen, die erfasst werden, weil sich ein Mobilfunkgerät zumeist in die nächstgelegene  Funkzelle einloggt, so dass ein Radius bestimmt werden kann, innerhalb dessen sich der Benutzer während des Gespräches aufgehalten haben muss.

Auch beim e-mail-Verkehr und bei der Internetbenutzung gibt es speicherungspflichtige Verkehrsdaten, die zum Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen werden können.