Der Grünstreifen ist tabu

Strafrecht und Justizvollzug
13.01.20081232 Mal gelesen

Im Winter häufen sich nun wieder die Unfälle und Verkehrsbeeinträchtigungen - auch und gerade auf der Autobahn. In bestimmten Situationen könnte der Mittelstreifen der Autobahn als sinnvoller Ausweg erscheinen - sei es um auszuweichen oder das Fahrzeug einfach in Sicherheit zu bringen.

Das Problem: Die Grünfläche des Mittelstreifens gehört nicht zum öffentlichen Straßenverkehr, was daran zu erkennen sei, dass die Fahrbahn durch eine durchgezogene Linie am Rand der Straßenbefestigung begrenzt wird. Zum Ausweichen ist allein der schmale Randstreifen zwischen Fahrbahnbegrenzung und Grünstreifen gedacht.

Seinen Ausdruck fand dieser Standpunkt in einem Urteil der OLG Karlsruhe. Eine Autofahrerin war durch einen Lkw von der Fahrbahn auf den mittleren Grünstreifen gedrängt worden. Die Leitplanke berührte sie nicht, dafür zerkratzen Äste der Bepflanzung den Lack ihres Fahrzeugs. Sie forderte Schadenersatz, weil der Streckendienst die Hecke nicht besser zurück geschnitten hatte. Der Anspruch auf Schadenersatz wurde vom Gericht zurückgewiesen, eben weil die Autofahrerin gar nicht auf den Mittelstreifen hätte auffahren dürfen (etwa so, als wäre Sie durch einen Vorgarten gefahren und hätte sich darüber beklagt, dass dort ein Zierbrunnen stand). (Az.: 10 U 170/05).

Welche Fragen wirft der geschilderte Fall auf?

- Hätte die Fahrerin (hypothetisch) die Kollision mit dem LKW riskieren sollen?

Sicher nicht, dabei wäre wohl ein größerer Schaden entstanden.

- War die öffentliche Hand mit ihrem Straßendienst der richtige Beklagte?

Möglicherweise (dies hängt von nicht näher bekannten Umständen ab) hätte der LKW-Fahrer belangt werden können. Dies hängt jedoch von den genauen Modalitäten vor dem Ausweichmanöver (und einer evtl. Beweislage) ab. Voraussetzung in solchen Fällen ist zudem, dass wenigstens das Kennzeichen bekannt ist.

- Ist es in solchen Fällen überhaupt sinnvoll zu klagen?

Dies müsste - ebenso wie der Adressat einer evtl. Forderung -im sorgfältigen Gespräch mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht geklärt werden. Für die Klägerin in diesem Fall kamen nun zu den Reparaturkosten noch Gerichtsgebühren sowie de entstandenen Anwaltskosten beider Seiten (es sei denn, sie war rechtschutzversichert).

Was heißt das für Sie?

  • Natürlich werden Sie auch künftig im Rahmen eines Reflexes oder auch bewusst zur Vermeidung eines Unfalls die Grünfläche des Mittelstreifens der Autobahn nutzen (schließlich geht es u. U. um Ihr Leben!). Nur wissen Sie nun, dass Sie dort nichts verloren haben. Richten Sie Schaden an, müssen Sie für diesen ggf. aufkommen. Oder der Verursacher der Gefahrensituation muss für ihn aufkommen. Und Sie wissen, dass Sie gewissermaßen nicht die Leitplanke für an Ihrem Fahrzeug verursachte Schäden belangen können.
  • Da solche Probleme nicht planbar auftreten, empfiehlt es sich, auch diese Situationen wie einen Unfall zu behandeln. Beweissicherung (Autokennzeichen von anderen in den Vorgang verwickelten Fahrzeugen notieren, Photos, Adressen von Zeugen, Gedächtnisprotokoll) und frühzeitige Konsultation mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, der für Sie Akteneinsicht nimmt, sollten Ihre ersten Schritte sein.

Und Sie sollten erstmal durchatmen, dass es nicht (noch) schlimmer gekommen ist!