Nötigung im Straßenverkehr - Behinderung muss ein Ziel sein

Strafrecht und Justizvollzug
17.12.20071767 Mal gelesen

Nicht jede rücksichtslose Fahrweise darf als Nötigung nach § 240 StGB bestraft werden. Für den Straftatbestand der Nötigung ist entscheidend, dass die Einwirkung auf den anderen Fahrer nicht nur bloße Folge, sondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist. Daran hat in einem Urteil unlängst das OLG Düsseldorf erinnert.

In der dortigen Entscheidung ging es um einen Überhohler, der an einem Motorrad noch kurz vor einer Fahrbahnverengung vorbeigezogen war. Um nicht zu verunglücken, musste der Motorradfahrer stark abbremsen und Pkw des Angeklagten passieren lassen.

Die Richter stellten fest, dass die Fahrweise des Autofahrers zwar objektiv die im Straßenverkehr nötige Rücksicht vermissen ließ. Subjektiv könne ihm das aber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ihm sei es nämlich nicht darum gegangen, andere Verkehrsteilnehmer zu behindern, sondern ausschließlich schneller voranzukommen. Dass dies auf Kosten anderer geschah, habe er "bloß" als Folge seiner Fahrweise in Kauf genommen.
Eine Verurteilung wegen Nötigung könne in einem solchen Fall nicht erfolgen.
Speziell in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatten die Richter aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Fahrer des Pkw wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht haben könnte.

Für Beschuldigte ist es ratsam, eine Aussage unbedingt zu vermeiden und sich an einen Strafverteidiger zu wenden.

____
Hinweis: Der Beitrag nimmt Bezug auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 9.8.2007 (III-5 Ss 130/07) und BGHSt 7, 379; BGHSt 21, 301; BGHSt 41, 231; BGHSt 48, 233).