Falschaussage und Meineid, §§ 153, 154 StGB

Strafrecht und Justizvollzug
05.04.2013485 Mal gelesen
Bei einer falschen uneidlichen Aussage bzw. einem Meineid drohen hohe Strafen. Der Artikel beantwortet einige Fragen.

Wer vor Gericht etwas Falsches sagt, der bringt sich in die Gefahr eines Verfahrens wegen falscher uneidlicher Aussage, § 153 StGB. Die Ermittlungsbehörden und das Gericht verstehen bei diesem Vorwurf in aller Regel keinen Spaß und Sie müssen mit einer Anklage rechnen. Dieser Artikel beantwortet einige Fragen.

1. Wie wird die falsche uneidliche Aussage bestraft?

Gemäß 3 153 Abs. 1 StGB droht bei einer falschen uneidlichen Aussage Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

2. Wie wird der Meineid (§ 154 StGB) bestraft?

Wer unter Eid eine falsche Aussage macht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Es handelt sich demnach um ein Verbrechen.

3. Was ist eine Falschaussage überhaupt?

Falsch ist eine Aussage, die der Wahrheit nicht entspricht. Ob dies so ist, ergibt sich aus einem Vergleich der Aussage mit der objektiven Wirklichkeit. Zu beachten ist, dass nach § 153 StGB nur falsche Aussagen vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle, die als Zeuge oder Sachverständiger getätigt werden, bestraft werden. Hauptanwendungsfall sind falsche Aussagen vor Gericht. Wer bei der Polizei etwas Falsches sagt, der macht sich nicht wegen falscher uneidlicher Aussage strafbar. Ebenso wird ein Beschuldigter, der eine falsche Aussage macht, nicht bestraft.

4. Kann Schweigen eine falsche Aussage sein?

Auch das Weglassen, sprich eine unvollständige Aussage, kann strafbar sein. Dies gilt allerdings nur, wenn die verschwiegenen Tatsachen relevant sind und die Unvollständigkeit der Aussage nicht offenbart wird.

5. Muss ich als Zeuge immer eine Aussage machen?

Unter bestimmten Umständen haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern. Dies gilt, wenn Sie mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert sind. Auch wenn Sie sich durch eine Aussage in der Gefahr der Strafverfolgung bringen, können Sie die Auskunft verweigern (§ 55 StPO)

6. Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Die Notwendigkeit eines Rechtsanwalt ergibt sich bei einer Anklage wegen Meineids aus dem Gesetz. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, Ihnen muss ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie sollte sich aber auch im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) unbedingt verteidigen lassen, da im Falle einer Verurteilung einer Vorstrafe droht.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

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