„Schutz“ für Freizeitradler – Kein Nachteil bei Fahren ohne Helm!

Strafrecht und Justizvollzug
06.10.20071166 Mal gelesen

Die Folgen sind oft verheerend, wenn ein Radfahrer beispielsweise von einem aus einer Ausfahrt kommenden PKW gerammt wird. Ein früherer Beitrag in diesem Forum zitierte ein Urteil, in dem ein Radsportler Einbußen hinsichtlich seines Schmerzensgeldes erlitt, weil er ohne Helm gefahren war. (lesen Sie den Beitrag hier). 

Anders im hier zitierten Fall (OLG Düsseldorf I 1 U 278/06 vom 18.6.07): Ein Freizeitradler, also ein Mensch, der in geringem Tempo mit einem "normalen" Fahrrad auf dem Radweg unterwegs war, musste abrupt für eine auf dem Radweg befindliche Fußgängerin bremsen. Da eine Vollbremsung erforderlich war, blockierte das Vorderrad, der Radfahrer stürzte und verletzte sich schwer.

Der Radfahrer verklagte die Fußgängerin auf Schmerzensgeld.

Das Gericht sah in diesem Fall keine Mitschuld durch den fehlenden Radhelm: Ein Radfahrer, der sein Rad nur als Fortbewegungsmittel und ohne sportlichen Ehrgeiz nutze, sei einer geringeren Gefährdung ausgesetzt. Es könne von ihm nicht grundsätzlich das Tragen eines Helmes verlangt werden.

Ähnlich ging ein weiterer Fall des OLG Düsseldorf aus: Den Eltern eines ohne Helm verunglückten 10jährigen sollten 25% weniger Schadenersatz zugestanden werden, weil der Junge ohne Helm unterwegs war. Diese Entscheidung wurde im Urteil (OLG Düsseldorf 1-I U 09/06) aufgehoben. Für dieses Urteil wurde es jedoch als relevant erachtet, dass sich der Unfall auf einem möglicherweise als weniger gefährlich einzuschätzenden Privatgelände zugetragen hatte. Im Straßenverkehr sei ein höheres Risiko gegeben.

Die Implikationen dieser Urteile für die zahlreichen Verkehrsunfälle mit Verwicklung von Radfahrern ohne Helm liegen auf der Hand!