Absehen vom Fahrverbot - Kein Fahrverbot bei lange zurückliegender Tat

Strafrecht und Justizvollzug
11.09.20071359 Mal gelesen

Dauert ein Bußgeldverfahren so lange, dass zwischen der Hauptverhandlung und dem Tatzeitpunkt ein sehr langer Zeitraum liegt, in welchem der Betroffene ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen hat, kommt ein Absehen vom Regelfahrverbot in Betracht.

Die Anordnung eines Fahrverbotes würde nämlich grundsätzlich seinen Sinn als Denkzettelmaßnahme verlieren, wenn der zugrunde liegende Verstoß schon sehr lange zurückliegt. Für die Länge des Zeitraums, der zwischen der Begehung des Verstoßes und der Gerichtsverhandlung liegen muss, wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Richtwert von zwei Jahren aufgestellt. Dieser Richtwert stellt allerdings keine starre Grenze dar.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall bereits nach Ablauf von einem Jahr und 10 Monaten beanstandungsfreier Verkehrsteilnahme die erzieherische Notwendigkeit eines Fahrverbotes verneint. Eine Entscheidung des Amtsgericht (AG) Bensheim bewahrte einen Autofahrer sogar nach nur 15  Monaten beanstandungsfreier Verkehrsteilnahme vor dem zeitweiliegen Verlust seines Führerscheins und senkte die Zeitgrenze damit noch weiter ab (AG Bensheim, Urteil vom 4.4.06, 8229 Js 22570/05 5 Ds IX).