Null-Promille-Grenze - Verteidigungsmöglichkeiten

Strafrecht und Justizvollzug
03.09.20071157 Mal gelesen

Seit dem 1. August gilt für Kraftfahrer in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren die Neuregelung einer 0,0 Promille-Grenze (§24c Abs. 1 StVG). Es drohen zwei Punkte im VZR, die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre, Teilnahme an einem besonderen kostenpflichtigen Aufbauseminar sowie 125 Euro Geldbuße.

Der betroffenen Gruppe von Verkehrsteilnehmern sind folgende Handlungen untersagt:



- Zusichnehmen alkoholischer Getränke als KfZ-Führer
- Antreten der Fahrt als Kfz-Führer unter der Wirkung eins alkoholischen Getränks



Dem Betroffenen muss also entweder nachgewiesen werden, dass er als Fahrer während der Fahrt Alkohol konsumiert hat oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes angetreten hat.  

Zum Nachweis der ersten Alternative genügt schon die Aussage eines Zeugen. Der Konsum von alkoholischen Getränken ist absolut verboten, dh. ohne
Rücksicht auf die Trinkmenge. Dennoch sollte, wenn nur ein Schluck in Rede steht, mit Hinweis auf die fehlende Wirkung des Alkohols eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG angeregt werden, wie Detlef Burhoff, Richter am OLG Hamm, im Fachblatt "Verkehrsrecht aktuell" meint.  

Bei der zweiten Alternative muss das Merkmal "unter der Wirkung" durch eine Blut- oder Atemalkoholanalyse nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann mit derzeitigen Methoden nur ab einem Wert von 0,2 Promille Blutalkohol oder 0,1 mg/l Atemalkohol geführt werden. Eine Ausnahme gilt nur, falls eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung festgestellt wird.  

Erfolgte die Alkoholaufnahme erst unmittelbar vor dem Fahrtantritt kann sich trotz nachgewiesener Alkoholisierung eine Rückrechnung zu Gunsten des Betroffenen auswirken. Das Ergebnis kann zur Nichtanwendbarkeit des § 24c StVG führen, da sich die notwendige Alkoholkonzentration im einzig relevanten Zeitpunkt des Fahrtantritts möglicherweise noch gar nicht aufgebaut hat und somit der Nachweis des Merkmals "unter der Wirkung" nicht gelingt.



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Der Verfasser, Rechtsanwalt C. Demuth, ist hauptsächlich als Verteidiger in verkehrsstraf- und bußgeldrechtlichen Verfahren tätig.