Drogenfahrt – auch bei länger zurückliegendem Konsum Prüfungs- und Erkundigungspflicht

Strafrecht und Justizvollzug
21.11.2011435 Mal gelesen
Für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Drogenkonsums an. Den Betroffenen trifft auch bei einem länger zurückliegenden Konsum eine Prüfungs- und Erkundungspflicht.

Das OLG Hamm hat am 05.04.2011 entschieden, dass es für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt nicht auf den Zeitpunkt des Drogenkonsums ankommen kann, da den Betroffenen auch bei einem länger zurückliegenden Konsum eine Prüfungs- und Erkundungspflicht trifft.

Der Betroffene führte ein Kfz unter Wirkung des berauschenden Mittels Amphetamin. Er wurde aufgrund seiner auffälligen Fahrweise von 2 Polizeibeamten angehalten. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest verlief negativ. Ein freiwillig durchgeführter sog. Drug-Wipe-Test (Test, indem ein mit Wasser angefeuchteter Teststreifen über bestimmte Körperteile der zu testenden Person gezogen wird) zeigte ein positives Ergebnis auf Amphetamine an. Danach ergab auch die durchgeführte Blutprobe ein positives Ergebnis für Amphetamine. Vorliegend wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Drogenfahrt im Verkehr zu einer Geldstrafe zu 600,- € vom Amtsgericht verurteilt.

Der Betroffene handelte hier laut Amtsgericht fahrlässig. Fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn man die Sorgfalt, zu der man nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, außer Acht lässt (also pflichtwidrig handelt), und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht - unbewusste Fahrlässigkeit - oder die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten - bewusste Fahrlässigkeit.

Jedoch besteht Streit, ob für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt (§24 a Abs. 2 StVG) der Zeitpunkt des Drogenkonsums entscheidend ist oder nicht. Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass es auf den zeitlichen Abstand von Konsum und Fahrt ankommt. Den Betroffenen trifft somit auch bei länger zurückliegendem Konsum eine Prüfungs- und Erkundungspflicht.

Ein Fahrlässigkeitsvorwurf wird also nur ausnahmsweise zu verneinen sein. Nämlich u.a. dann, wenn der Grenzwert der Wirkstoffkonzentration nur knapp erreicht ist und wenn dies der 1. Vorfall seiner Art für den Betroffenen ist.

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.