Anzeige wegen Körperverletzung - wie verhalten?

Strafrecht und Justizvollzug
18.11.20113239 Mal gelesen
Im Alltag eines Strafverteidigers ist die Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung täglich Brot. Je nach Fallgestaltung können die Strafen empflindlich sein. Eine geschickte Verteidigung von Anfang an ist sinnvoll. Häufig kann eine Anklage durch die Verteidigung verhindert werden.

Im Alltag eines Strafverteidigers ist die Verteidigung gegen den Vorwurf der Körperverletzung täglich Brot. Oft kommt es gerade bei wechselseitigen Körperverletzungen dazu, dass einer der Kontrahenten Anzeige erstattet und so ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt wird.

Im Strafgesetzbuch ist die Körperverletzung in § 223 StGB geregelt. Danach begeht eine Körperverletzung, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Unter körperlicher Misshandlung versteht man eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Gesundheitsbeschädigung ist die Herbeiführung eines pathologischen - also vom normalen Zustand des Körpers - abweichenden Zustandes.

Es wird grundsätzlich vermutet, dass eine Körperverletzungshandlung rechtswidrig ist. Etwas anderes gilt, wenn ein Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr) vorliegt, auf den sich der Beschuldigte berufen kann.In diesem Fall ist die Tat gerechtfertigt und es erfolgt keine Bestrafung.

Die Tat wird nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Welche Strafe genau zu erwarten ist, hängt von verschiedenen Umständen ab (Ersttäter oder schon einschlägig vorbestraft, Schwere der Verletzungen, Nachtatverhalten etc.).

Ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung lässt sich im Ermittlungsverfahren häufig mithilfe eines Anwalts zur Einstellung bringen. Das Verfahren kann insbesondere eingestellt werden, wenn Sie sich bei dem Geschädigten entschuldigen, an den Geschädigten ein Schmerzensgeld zahlen, es sich um wechselseitig begangene Verletzungen handelte oder die Tat im familiären Nahbereich begangen wurde.

Sie sollten auf jeden Fall vermeiden, ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben bei der Polizei zu machen. Dies geht meist nach hinten los. Bedenken Sie, dass sich Fehler, die im Ermittlungsverfahren gemacht wurden, später oft nicht mehr wiedergutmachen lassen!

 

Ihre Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafveteidigerin

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