Alkoholkontrolle - Polizei muss Wartezeit einhalten

Strafrecht und Justizvollzug
04.04.20073492 Mal gelesen

Kontrolliert die Polizei Kraftfahrer auf Alkohol muss sie bestimmte Regeln beachten. Macht sie hier einen Fehler kann dies für den erwischten Fahrer die Rettung vor dem Fahrverbot bedeuten.

Führen die Beamten eine Atemalkoholmessung durch, ohne dass seit dem letzten alkoholischen Trunk mindestens 20 Minuten vergangen sind, kann das Ergebnis vor Gericht keinen Bestand haben. Der Betroffene ist freizusprechen. Die Polizei darf auch nicht versäumen, die Kontrollzeit von 10 Minuten einzuhalten. Das heißt, der Betroffene muss mindestens 10 Minuten unter polizeilicher Kontrolle gestanden haben, wobei diese 10 Minuten in der 20-minütigen Wartezeit enthalten sein dürfen. Eine Messung unter Mißachtung der Kontrollzeit kann ebenfalls zur Unverwertbarkeit führen.

Es gibt weitere Anforderungen, die dazu führen, dass eine exakte Messung mit dem Alkomat nicht gewährleistet ist. So muss eine Doppelmessung im Abstand von maximal 5 Minuten durchgeführt werden. Zwischen den Einzelwerten muss die zulässige Variationsbreite eingehalten sein. Für die Messung darf nur ein bauartzugelassenes Gerät benutzt werden. Dies ist derzeit nur der Alkomat "Draeger Evidential III".  Das Gerät muss zudem unter Einhaltung der Eichfrist (6-Monatsfrist) geeicht sein. Fehlt es an einer der genannten Voraussetzungen ist der Beweiswert der ermittelten Atemalkoholkonzentration zumindest eingechränkt. Zum Ausgleich eines möglichen Messfehlers muss von dem Ergebnis ein Toleranzwert abgezogen werden.   

Ob iim Einzelfall eine korrekte Atemalkoholmessung vorliegt, kann ein Rechtsanwalt unter anderem per Akteneinsicht überprüfen.  

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Der Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Eine Haftung für die Richtigkeit der darin enthaltenden Hinweise ist daher ausgeschlossen.