Alkohol und Fahrradfahren – Trunkenheit im Verkehr, Fahrverbot und Entzug, MPU?

Strafrecht und Justizvollzug
21.07.201125 Mal gelesen
Alkohol und Fahrradfahren – Trunkenheit im Verkehr, Fahrverbot und Entzug, MPU?

Ein häufig auftretendes Problem: wegen Konsum von Alkohol fährt der Betroffene nicht mit dem Pkw, jedoch mit dem Fahrrad und wird angehalten. Was nun? Kann einem der Führerschein "weggenommen" werden?

Der Pkw-Fahrer ist ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig, unabhängig davon, ob er einen Unfall baut oder nicht. Er ist dann seinen Schein "los". Auf dem Fahrrad gilt die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille. Das Gesetz knüpft in § 69 StGB ist aber an das Führen von Kraftfahrzeugen an. Das Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug - danach also kein Entzug. Gleiches gilt für §  24 a des Straßenverkehrsgesetzes. Es drohen bis hier also ein Straf-, jedenfalls ein Bussgeldverfahren.

Aber: die Fahrerlaubnisbehörde darf jedenfalls regelmäßig ab einem Promillewert von 1,6 ein MPU anordnen.  § 13 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung):

"Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß

  1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht, oder
  2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ... c) ein Fahrzeug (Anm.: dies kann ein Fahrrad sein) im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.

Darüber hinaus kann die "Punktegrenze" erreicht werden und dadurch ebenfalls ein Fahrverbot ausgelöst werden. Da die Staatsanwaltschaft zur Meldung verpflichtet ist, bekommt der Betroffene regelmäßig Post von der Fahrerlaubnisbehörde.

Die rechtlichen Möglichkeiten sollten professionell besprochen und die taktische Vorgehensweise entschieden werden.

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan SchmelzerFachanwalt ArbeitsrechtFachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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