Fahren ohne Führerschein und Mitverschulden

Strafrecht und Justizvollzug
05.07.2011792 Mal gelesen
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis allein reicht nicht für eine Mithaftung bei Verkehrsunfällen aus.

Das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis wirkt sich bei der Haftungsabwägung nur dann aus, wenn das Fahren ohne Fahrerlaubnis über andere dabei zu berücksichtigende Mitverursachungsbeiträge hinaus ein zusätzliches Gefahrenmoment dargestellt hat, das sich bei dem Unfall ausgewirkt hat (BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 115/05).

Vorliegend war dem Beklagten der Führerschein wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB u.a.) entzogen worden. Dies begründete jedoch keine vollständige Haftung.

Der Umstand, daß dem Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei, sei bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen. Das begründe zwar ein Fehlverhalten des Beklagten, dies habe aber den Schaden nicht beeinflusst. Der charakterliche Mangel einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, habe sich nicht ausgewirkt, denn der Beklagte habe im Zeitpunkt des Unfalls keinen Alkohol im Blut aufgewiesen.

Ähnliches ist auch auf Fahrten mit überhöhter Geschwindigkeit anzuwenden. Stets muß sich beim Unfallbeteiligten das Fehlverhalten im Moment des Unfalls verursachend und zurechenbar ausgewirkt haben, wegen dem er gegenwärtig keine Fahrerlaubnis besitzt oder trotz Fahrverbots fährt.

Denn der BGH führt im genannten Urteil mit weiteren Nachweisen aus: In die Abwägung nach § 254 BGB und § 9 StGB seien alle, aber auch nur diejenigen unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind. In die Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 9 StVG, § 254 BGB dürften wie bei § 17 StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müßten nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben.

Nach diesen Grundsätzen wäre die Tatsache, dass der Beklagte ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn feststünde, dass sich dieser Umstand in dem Unfall tatsächlich ausgewirkt hat. Daß der Beklagte nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit das Fahrzeug gar nicht erst führen durfte, sei insoweit ohne Belang.

Die Rechtssicht, es sei das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindigkeit verletzt worden und dies sei nur möglich gewesen, weil der Beklagte entgegen § 21 StVG das Kfz ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt habe, wird ausdrücklich verneint.

Auch einen Anscheinsbeweis für einen Beitrag des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu dem Unfallgeschehen sieht der BGH nicht. Zwar könne bei einem Fahrfehler des Schädigers zugunsten des Geschädigten grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für den Ursachenbeitrag einer fehlenden Fahrerlaubnis sprechen, aber dafür, daß überhöhte Geschwindigkeit mit der fehlenden Fahrerlaubnis in Zusammenhang stünde, spreche kein Satz der Lebenserfahrung. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis sei eine unzulässige Mehrfachberücksichtigung in der Abwägung der Haftungsverteilung.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV

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