Absehen vom Fahrverbot: Aktuelle praxisrelevante obergerichtliche Entscheidungen

Strafrecht und Justizvollzug
06.02.20072357 Mal gelesen

Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV ausnahmsweise abgesehen werden. Von einem Ausnahmefall kann immer dann ausgegangen werden, wenn die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben oder beharrlichen Pflichtverletzung des Verkehrsteilnehmers im Vergleich zum Normalfall eine erhebliche Härte bedeuten würde.
Hinsichtlich der Fallgruppe, in der dem Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbotes die Existenzvernichtung droht, verlangt die OLG-Rspr., dass infolge des Fahrverbotes die drohende Kündigung des Arbeitsplatzes ganz konkret nachzuweisen ist. Wie das OLG-Hamm in seiner Entscheidung vom 15.8.06 (Az. 3 Ss OWi 269/06) klargestellt hat, reicht es dabei nicht aus, wenn der Arbeitgeber des Betroffenen sich die Kündigung für den Fall eines Fahrverbotes lediglich vorbehält. Es muss dem Gericht schon eine schriftliche Stellungnahme des Arbeitgebers vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass das Fahrverbot zur sicheren Konsequenz einer Kündigung führt.
Doch auch wenn die Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot vorliegen, sollte der Betroffene sich dennoch einsichtig zeigen. Wird nämlich deutlich, dass dieser den von ihm nachweislich begangenen Verkehrsverstoß nicht einsehen will, kann das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot doch nicht durchgreifen. So hatte das OLG Hamm im Fall eines 75 jährigen Verkehrsteilnehmers entschieden, der zudem zu 50% schwerbehindert war und sich seit fast vier Jahrzehnten im Straßenverkehr nichts hat zu Schulden kommen lassen (OLG Hamm 5.12.06, 2 Ss OWi 687/06).
Wenn sich die Verhängung eines Fahrverbots trotz allem redlichen Bemühen nicht abwenden lässt, sollte man bedenken, dass eine Beschränkung des Fahrverbots in der Weise möglich ist, einzelne Fahrzeugarten davon auszunehmen. Der Begriff Fahrzeugart, auf die das Fahrverbot eingeschränkt werden kann, orientiert sich grundsätzlich an den Fahrzeugarten einer jeweiligen Fahrerlaubnisklasse (z.B. LKW, landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsgeräte, Kleinkrafträder). Doch auch auf die für den Betrieb einer Landschaftsgärtnerei erforderlichen Maschinen soll eine Beschränkung möglich sein. Einschränkungen des Fahrverbotes, die sich nicht an einem bestimmten Verwendungszweck eines Kfz orientieren, der sich auf die Bauart auswirkt, sind hingegen unzulässig. Deutlich gemacht hat dies erneut das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 14.9.06 (4 Ss OWi 536/06), so dass das Begehr, ein bestimmtes Fahrzeug, Fahrten zu bestimmen Zeiten oder Zwecken oder zu bestimmten Orten vom Fahrverbot auszunehmen weiterhin ohne Erfolg bleiben dürfte. Omnibusfahrer, Krankenwagenfahrer, Leichenwagenfahrer, Müllwagenfahrer dürfen sich hingegen Hoffnung machen, auf diese von ihnen beruflich bewegten Fahrzeugarten beschränkt, weiterfahren zu dürfen.
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Der Autor, Christian Demuth, Düsseldorf ist als Verteidiger vorwiegend im Bereich Straßenverkehrsstraf- und Bußgeldrecht tätig.

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