Fahrverbot/ Führerscheinentzug: Allein die Duldung der Blutentnahme stellt keine ausdrückliche Zustimmung dar!

Strafrecht und Justizvollzug
12.05.2011 618 Mal gelesen
Das LG Kassel hat am 20.01.2010 entschieden, dass eine die richterliche Anordnung entbehrlich machende Einwilligung in die Blutentnahme nicht schon in deren Duldung zu sehen ist.

Hier wurde dem Beschuldigten wegen des Verdachts auf eine Trunkenheitsfahrt ohne richterliche Anordnung Blut entnommen.

Das Amtsgericht erklärte die durchgeführte Blutentnahme vorerst für rechtmäßig. Dagegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein. Der Beschluss des Amtsgericht wurde daraufhin aufgehoben und für rechtswidrig erklärt.

 

Die Blutentnahme gemäß § 81 a Abs .1 StPO wurde unter Verletzung des Richtervorbehalts gemäß § 81 a Abs. 2 StPO vorgenommen. Danach steht die Anordnung der Blutentnahme nur dem Richter zu. Diese wurde hier nicht getroffen.

Auch ist nicht sicher festzustellen, ob der damals Beschuldigte wirksam in die Blutentnahme eingewilligt hat, so dass es deshalb einer richterlichen Anordnung nicht bedurft hätte.

Nur aufgrund der Aussage des Beschuldigten, dass man ihm ruhig Blut abnehmen könne, denn man werde in seinem Blut nichts finden,  kann keine wirksame Einwilligung in die Blutentnahme sein.

Es geht bei einer die richterliche Anordnung entbehrlich machenden Einwilligung nicht darum, der Maßnahme bloß nicht zu widersprechen bzw. sich dieser nicht bloß zu widersetzen, so dass fehlenderWiderspruch nicht einer Zustimmung gleichgesetzt werden kann, sondern darum, ihr nach erfolgter Belehrung vorab positiv zuzustimmen.

 

Vorliegend lagen die Voraussetzungen für eine Blutentnahme nicht vor und somit war die Entnahme rechtswidrig.

 

LG Kassel, 3 (6) Qs 253/09

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei  Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.