Wissenswertes zum Jugendstrafrecht

Strafrecht und Justizvollzug
13.03.20111192 Mal gelesen
Jugendliche, die Straftaten begehen, werden ebenso wie Erwachsene strafrechtlich verfolgt. Es gibt allerdings erhebliche Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht, die hier kurz dargestellt werden sollen

Jugendliche, die Straftaten begehen, werden ebenso wie Erwachsene strafrechtlich verfolgt. Es gibt allerdings erhebliche Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht, die hier kurz dargestellt werden sollen

Jugendliche, die Straftaten begehen, werden ebenso wie Erwachsene strafrechtlich verfolgt. Es gibt allerdings erhebliche Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht, die hier kurz dargestellt werden sollen.


1) Wann wird Jugendstrafrecht angewandt?


Jugendstrafrecht kommt bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und bei Heranwachsenden (18 - 21 Jahre) zur Anwendung. Kinder, also Menschen unter 14 Jahren, sind nach dem Gesetz nicht strafmündig, gegen sie kann kein Strafverfahren stattfinden.


Zu beachten ist, dass ein Jugendlicher nur bedingt strafmündig ist. Strafrechtlich verantwortlich ist der Jugendliche nur dann, wenn er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach der Einsicht zu handeln.



2) Wann wird bei einem Heranwachsenden Jugendstrafrecht angewandt?


Die Frage, wann bei einem Heranwachsenden Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, ist in § 105 Jugendgerichtsgesetz geregelt. Der Heranwachsende muss entweder eine sogenannte Jugendverfehlung begangen haben oder die Gesamtwürdigkeit seiner Persönlichkeit muss ergeben, dass er einem Jugendlichen hinsichtlich seiner sittlichen und geistlichen Entwicklung gleichsteht.


Was eine Jugendverfehlung ist, wird im Gesetz nicht definiert. Es sind nach der Rechtsprechung Taten, die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. In Betracht kommen insbesondere Körperverletzungsdelikte, Trunkenheitsfahren etc. Grundsätzlich kann aber jede Tat eine Jugendverfehlung sein.


3) Was ist Ziel des Jugendstrafverfahrens?


Im Jugendstrafrecht ist der Erziehungsgedanke vorrangig, dies ist ausdrücklich im Gesetz normiert. Die Rechtsfolgen und das gesamte Verfahren müssen auf den Erziehungsgedanken ausgerichtet sein.


4) Welche Rechtsfolgen gibt es im Jugendstrafrecht?


Die Maßnahmen, die gegen einen verurteilen Jugendlichen verhängt werden können, unterscheiden sich von denen des Erwachsenenstrafrechts erheblich. Es werden folgende Kategorien unterschieden:

* Erziehungsmaßregeln (z.B. Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Erbringung von Arbeitsleistungen etc.)

* Zuchtmittel (z.B. Jugendarrest)

*Jugendstrafe


Bei der Jugendstrafe gelten die Strafrahmen aus dem Strafgesetzbuch nicht. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Begeht der Jugendliche ein Verbrechen, welches nach dem allgemeinen Strafrecht mit Freiheitsstrafe über 10 Jahren bedroht ist, dann liegt das Höchstmaß bei 10 Jahren Jugendstrafe.


In der Regel wird die Jugendstrafe in speziellen Justizvollzugsanstalten für Jugendliche.


5) Was macht die Jugendgerichtshilfe?


Die Jugendgerichtshilfe berichtet im Strafverfahren (schriftlich oder mündlich) über den Jugendlichen und seine Lebensumstände und macht einen Sanktionsvorschlag. Sie hat ein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung und ein Mitwirkungsrecht im gesamten Verfahren. Sie ist ein Prozessorgan eigener Art und unterliegt keiner Verschwiegenheitspflicht.


6) Braucht man einen Verteidiger im Jugendstrafverfahren?


Häufig wird - insbesondere von Richtern - bei Meinung vertreten, dass im jugendstrafrechtlichen Verfahren ein Anwalt nicht nötig sei. Ich empfehle, zumindest durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen zu lassen und sich hinsichtlich des besten Vorgehens beraten zu lassen. Im Gegensatz zu den Mitarbeitern der Jugendgerichtshilfe unterliegt ein Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht! Dies sollte immer im Hinterkopf behalten werden, bevor die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts verneint wird.


Frau Rechtsanwältin Braun arbeitet neben der Anwaltstätigkeit ehrenamtlich im Jugendrechtshaus Hamburg Mitte und besitzt daher besondere Erfahrung im Umgang mit Jugendlichen.

 

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

Beim Schlump 58

20144 Hamburg

Telefon: 040 - 35709790

Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de

Homepage: www.verteidigerin-braun.de