Jugendgerichtshilfe
BT-Drs. 19/13837 (zu den am 17.12.2019 in Kraft getretenen Änderungen)
Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Zielgruppe der Jugendgerichtshilfe sind insofern Jugendliche und Heranwachsende im Strafverfahren. Ausgeführt wird die Jugendgerichtshilfe von den Jugendämtern (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) und den Träger der freien Jugendhilfe.
Rechtsgrundlage ist § 38 JGG, der zum 17.12.2019 neu gefasst wurde.
Dabei ist zum Verständnis der Normstruktur zu beachten, dass sich die neuen Absätze 1 bis 5 (wie zuvor die geltenden Absätze 1 und 2) primär an die Jugendgerichtshilfe als Normadressaten richten und die neuen Absätze 6 und 7 (wie zuvor der geltende Absatz 3) an Jugendstaatsanwaltschaft und Jugendgericht. Der hier (in Absatz 3 und 7) und in einigen anderen Vorschriften des vorliegenden Entwurfs verwendete Begriff "Jugendstaatsanwaltschaft" ist aber keineswegs im Sinne einer eigenständigen Behörde zu verstehen.
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe sind:
Einbringung der erzieherischen, sozialen und sonstigen Gesichtspunkte in das Verfahren
Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung
Stellungnahme über die Persönlichkeit, die Entwicklung und die Umwelt des Beschuldigten sowie der zu ergreifenden Maßnahmen (Leistungen der Jugendhilfe)
Überwachung der Einhaltung von Weisungen und Auflagen des Jugendlichen / Heranwachsenden
Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer während der Bewährungszeit
Kontaktpflege mit dem Jugendlichen / Heranwachsenden während des Strafvollzugs
Unterstützung des Jugendlichen / Heranwachsenden bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach dem Strafvollzug
Der Jugendgerichtshelfer hat zu überprüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe ausreichen und dadurch von der Verfolgung der Straftat gemäß § 45 JGG abgesehen werden kann oder gemäß § 47 JGG das Verfahren eingestellt werden kann.
Als erzieherische Maßnahmen der Jugendhilfe kommen in Betracht:
Heimerziehung / Betreutes Wohnen gemäß § 34 SGB VIII
Soziale Gruppenarbeit gemäß § 29 SGB VIII
Arbeitsleistungen gemäß § 10 JGG
Soziale Trainingskurse gemäß § 30 SGB VIII, z.B. Anti-Gewalt-Kurse