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Jugendgerichtshilfe

Normen

§ 38 JGG

BT-Drs. 19/13837 (zu den am 17.12.2019 in Kraft getretenen Änderungen)

§ 50 Abs. 3 JGG

§ 52 SGB VIII

Information

Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Zielgruppe der Jugendgerichtshilfe sind insofern Jugendliche und Heranwachsende im Strafverfahren. Ausgeführt wird die Jugendgerichtshilfe von den Jugendämtern (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) und den Träger der freien Jugendhilfe.

Rechtsgrundlage ist § 38 JGG, der zum 17.12.2019 neu gefasst wurde.

Dabei ist zum Verständnis der Normstruktur zu beachten, dass sich die neuen Absätze 1 bis 5 (wie zuvor die geltenden Absätze 1 und 2) primär an die Jugendgerichtshilfe als Normadressaten richten und die neuen Absätze 6 und 7 (wie zuvor der geltende Absatz 3) an Jugendstaatsanwaltschaft und Jugendgericht. Der hier (in Absatz 3 und 7) und in einigen anderen Vorschriften des vorliegenden Entwurfs verwendete Begriff "Jugendstaatsanwaltschaft" ist aber keineswegs im Sinne einer eigenständigen Behörde zu verstehen.

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe sind:

Der Jugendgerichtshelfer hat zu überprüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe ausreichen und dadurch von der Verfolgung der Straftat gemäß § 45 JGG abgesehen werden kann oder gemäß § 47 JGG das Verfahren eingestellt werden kann.

Als erzieherische Maßnahmen der Jugendhilfe kommen in Betracht:

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