Jugendstrafrecht - 1

Strafrecht und Justizvollzug
27.01.2011535 Mal gelesen
Im nachfolgenden Beitrag informiert der Münchner Strafverteidiger und Anwalt Volker Dembski darüber, wann das JGG zur Anwendung kommt.

Im JGG sind Ausnahmevorschriften von den Regelungen des allgemeinen Strafrechts in materiellrechtlicher, prozessrechtlicher und gerichtsverfassungsrechtlicher Hinsicht enthalten, jedoch keine Vorschriften über Straftatbestände. Insoweit gelten das allgemeine Strafrecht sowie das Nebenstrafrecht. Das JGG findet Anwendung, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Straftat begeht. Entscheidend ist das Alter zur Tatzeit. Personen unter vierzehn Jahren sind strafunmündig, d. h. es wird bereits kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender ist, wer zur Zeit der achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Bei Jugendlichen muss zusätzlich die Verantwortungsreife festgestellt werden. Es ist daher zu prüfen, ob der Jugendliche nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Begeht ein Heranwachsender eine Straftat, kommt das JGG zur Anwendung, wenn er zur Tatzeit entweder in der Entwicklung einem Jugendlichen gleichgestanden ist oder es sich um eine Jugendverfehlung handelt. Eine Jugendverfehlung kann sich sowohl aus objektiven als auch aus subjektiven Tatumständen ergeben. Anhaltspunkte für eine Bewertung der Entwicklung eines Heranwachsenden können anhand nachfolgender Kriterien gewonnen werden: realistische Lebensplanung, ernsthafte Einstellung zur Ausbildung, Realistische Alltagsbewältigung, Eigenständigkeit, Freundeskreis, Bindungsfähigkeit, Urteils- und Einsichtsfähigkeit.

Im Jugendstrafrecht können verschiedene Rechtsfolgen miteinander kombiniert werden. Die Sanktionsmöglichkeiten im JGG dienen nicht dem Schuldausgleich, sondern sind erziehungs- und zukunftsorientierte Maßnahmen. Zu unterscheiden ist zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe. Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe ist das Vorliegen schädlicher Neigungen oder die Schwere der Schuld. Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr von Störungen für die Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten begründen. Die schädlichen Neigungen müssen in der Tat hervorgetreten sein und im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen. Das setzt voraus, dass die Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat angelegt waren. Die Schwere der Schuld ergibt sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichen Beziehung des Täters zur Tat. Das Höchstmaß von Jugendstrafe beträgt zehn Jahre.