Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung mit Leivtec XV2 – Anfangsverdacht notwendig

Strafrecht und Justizvollzug
27.12.20101189 Mal gelesen

Das AG Prenzlau hat am 31.05.2010 entschieden, dass bei einer mit Levitec XV2 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ein Anfangsverdacht gegeben sein muss.

 

Dem Betroffenen wurde vorgeworfen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten zu haben. Die Stadt Prenzlau führte zu diesem Zeitpunkt durch einen Messbeamten eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Typ Leivtec XV2 des entgegenkommenden Verkehrs durch. Die Aufzeichnung mit diesem Gerät konnte der Beamte manuell einschalten.

Allerdings konnte dem Betroffenen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nachgewiesen werden.

Der Betroffene macht geltend, dass die Aufzeichnung des Messgerätes verdachtsunabhängig erfolgt sei und daher nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu ein Beweiserhebungs- und somit ein Beweisverwertungsverbot vorliege.

 

Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 stellen Datenaufzeichnungen, die eine Identifizierung von Kennzeichen und Fahrer ermöglichen, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung der davon betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Der Eingriff in dieses Grundrecht bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Datenaufzeichnungen ohne eine solche Ermächtigungsgrundlage unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einem Beweiserhebungsverbot.

 

Vorliegend wäre ein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung nötig gewesen. Für einen Anfangsverdacht muss es möglich erscheinen, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Dazu muss der Verteidiger Anträge auf Augenscheinseinnahme von vorhandenem Bildmaterial und auf Vernehmung  des Messbeamten stellen.

Hier wurden die Aufzeichnungen meist nur wegen eines bloßen Verdachts ohne erforderliche Anhaltspunkte angefertigt. Der Beamte filmte z.B. regelmäßig 5-6 Fahrzeuge hintereinander ohne eine Überschreitung zu vermessen. Das Gericht stellte fest, dass die Erfahrung des Messbeamten, Geschwindigkeiten "mit dem bloßen Auge" einzuschätzen, nicht tauglich sei.

 

Im Ergebnis wurde der Betroffene hier vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, weil kein Anfangsverdacht vorgelegen hat.

  

AG Prenzlau 21 OWi 383 Js-OWi 41493/09 (504/09) vom 31.05.2010

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.