VPV Lebensversicherung muss Widerspruchsrecht einräumen

VPV Lebensversicherung muss Widerspruchsrecht einräumen
25.01.2017775 Mal gelesen
Auch die VPV Lebensversicherung nutzte fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen. Kunden können jetzt profitieren, indem sie ihr "ewiges" Widerspruchsrecht nutzen.

Widerspruch bei VPV Lebensversicherung auch Jahre später möglich?

Die VPV Lebensversicherung AG könnte sich in vielen Fällen einem rechtlichen Nachteil ausgesetzt sehen. Denn möglicherweise sind tausende ihrer Kunden noch immer zum Widerspruch berechtigt.

Grundsätzlich ist das Widerspruchsrecht bei Abschluss einer Lebensversicherung auf wenige Wochen befristet. Weil die VPV Lebensversicherung jedoch fehlerhafte Vertragsdokumente nutzte, setzte diese Frist häufig nicht ein. Der Widerspruch ist de facto "ewig" möglich. Betroffen könnte jeder Verbraucher sein, der zwischen 1994 und 2007 eine Lebensversicherung bei der VPV abgeschlossen hat. An das "ewige" Widerspruchsrecht sind vorteilhafte und attraktive Optionen geknüpft, die niemand unterschätzen oder ungenutzt lassen sollte.

Welche Kunden der VPV Lebensversicherung sind betroffen?

Grundsätzlich gilt, dass aus der Ferne und pauschal nie geurteilt werden kann, ob ein "ewiges" Widerspruchsrecht besteht. Prinzipiell ist jedoch eine Voraussetzung zwingend erforderlich: Die Widerspruchsbelehrung, die die VPV Lebensversicherung im konkreten Fall genutzt hat, muss fehlerhaft sein.

Zur Erklärung: Mit der Widerspruchsbelehrung kommt ein Versicherer seiner Pflicht, den Verbraucher über dessen Rechte zu informieren, nach. Damit eine vollumfassende Kenntnis des Kunden gewährleistet ist, muss die Belehrung entsprechend deutlich und verständlich abgefasst sein. Gegen dieses Deutlichkeitsgebot hat die VPV Lebensversicherung verstoßen, indem eine drucktechnische Hervorhebung fehlte und Angaben über die Frist des Widerspruchs irreführend verfasst waren. Verschiedene deutsche Gerichte (OLG, BGH) sahen darin Fehler und ebnen somit den Weg für das "ewige" Widerspruchsrecht.

Warum sollte man das "ewige" Widerspruchsrecht ausüben?

Der Widerspruch beinhaltet die Möglichkeit, sich Jahre später vom Versicherungsvertrag loszusagen, ohne Geld zu verlieren. Diese Trennung ist auch sinnvoll und empfehlenswert. Die alten Tarife von Lebensversicherungen sind nicht mehr zeitgemäß und kosten im Verhältnis zur Ersparnis zu viel Geld. Dazu durchziehen negative Komponenten die Altverträge. Bis 2007 wurde beispielsweise das sogenannte Policenmodell genutzt, bei dem der Kunde viele Vertragsdokumente erst Tage nach Vertragsschluss erhielt. Diese Vorgehensweise ist inzwischen sogar verboten.

In jedem Fall erfordert der heutige Finanzmarkt andere und effizientere Anlagemethoden. Ein Wechsel ist nötig, um keine Verluste zu verbuchen.

Widerspruch oder Kündigung?

Nur der Widerspruch kann zu einer ökonomisch sinnvollen Trennung von der Lebensversicherung führen. Beim Widerspruch wird der Versicherungsvertrag rückabgewickelt, nahezu alle eingezahlten Beiträge werden dem Kunden (in verzinster Form) erstattet.

Anderes wäre bei einer Kündigung der Fall. Hierbei erhält der Versicherte lediglich den sogenannten Rückkaufswert zurück. Dieser ist ein von der Lebensversicherung bemessener Bruchteil der angesparten Summe. Eine Kündigung führt dementsprechend zu einer Vermögenseinbuße, der Widerspruch nicht. Wer zum "ewigen" Widerspruch berechtigt ist, sollte diesen auch nutzen.

Andere Versicherer, die Kunden ebenfalls das "ewige" Widerspruchsrecht einräumen müssen (u.a.):

  • Provinzial
  • AXA Lebensversicherung
  • Allianz Lebensversicherung AG
  • Continentale aG
  • Debeka
  • Liberty Europe
  • Canada Life
  • BHW Lebensversicherung
  • AachenMünchener Lebensversicherung
  • Sparkasse Versicherung
  • Volksfürsorge

 

Werdermann | von Rüden bietet kostenlose Erstberatung!

Ob eine Berechtigung zum Widerspruch vorliegt und ob sich dieser lohnt, muss sachlich und fundiert begutachtet werden. Jeder Einzelfall ist anders zu bewerten. Betroffenen bietet die Kanzlei Werdermann | von Rüden deswegen eine kostenlose Erstberatung an.

Nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Erstberatung wissen Sie,

  • wie Ihre Widerspruchsbelehrung zu bewerten ist,
  • ob sich die Rückabwicklung für Sie wirtschaftlich lohnt,
  • was Sie die Durchsetzung Ihrer Rechte kostet!

Sie gehen kein Risiko und keine Verpflichtung ein!

 

Weitere Informationen unter https://wvr-law.de/, gerne stehen wir Ihnen via E-Mail (info@wvr-law.de) oder Telefon (030 - 200 590 770) zur Verfügung!