Eheleute - Aufteilung der Steuerschuld, Aufteilungsgrundsätze bei Scheidung

Steuern und Steuerstrafrecht
10.09.20066966 Mal gelesen

Nach § 44 AO sind zusammen veranlagte Ehegatten Gesamtschuldner der gegen sie festgesetzten Einkommensteuer. Gesamtschuld bedeutet, dass jeder Gesamtschuldner (also hier jeder Ehegatte) die gesamte Leistung schuldet, die jedoch vom Gläubiger nur einmal gefordert werden kann.  

 

Soll nur der Ehegatte, der die Steuer "verursacht" hat, Schuldner sein, muss alsbald nach Eingang des Steuerbescheides die Aufteilung der Steuerschuld beantragt werden. Das Finanzamt (FA) ermittelt die jeweils anteilige Steuerschuld und setzt sie einzeln gegen jeden der beiden Ehegatten fest. Nach Eingang des Aufteilungsantrags beim FA darf es nur noch Sicherungsmaßnahmen durchführen. Ist die Steuerforderung vollständig von einem Ehepartner bezahlt, kann dieser (z.B. anlässlich der Scheidung) vom anderen Ehepartner Ausgleich nach den Grundsätzen der Aufteilung verlangen (BGH, Urteil vom 31. 5. 2006 - XII ZR 111/03 (OLG Köln).

Aufteilung der Steuerschuld, fiktive getrennte Veranlagung:  

 

Technisch wird die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufgeteilt, die sich bei getrennter Veranlagung nach § 26a EStG ergeben würden. § 270 AO (allgemeiner Aufteilungsmaßstab) ist zu beachten. Aufteilungsbeispiel bei Pahlke-König/Zöllner, § 270 AO Rz 5). Wenn Zeit ist, sollte das der steuerliche Berater vorher durchrechnen.