Steuerlich abzugsfähige Kosten eines Arbeitszimmers in einem Zweifamilienhaus

Steuern und Steuerstrafrecht
07.06.20101251 Mal gelesen

Liegt ein Arbeitszimmer (Obergeschoss) außerhalb des Wohnbereichs (Untergeschoss) eines allein vom Steuerpflichtigen genutzten Mehrfamilienhauses, können die Kosten des "häuslichen" Arbeitszimmers nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer über einen separaten Eingang verfügt und nicht durch einen direkten Zugang mit den Wohnräumen verbunden ist (Urteil v. 15.5.2009 - 10 K 3583/08).

Die Wohnung im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Zweifamilienhauses bewohnte der Kläger, ein Oberarzt, selbst. Daneben schloss er einen gesonderten Mietvertrag für das Obergeschoss ab. Im Mietvertrag für das Obergeschoss wurden als Mieträume Büroräume mit einem Garagenstellplatz angegeben. Das Obergeschoss wurde nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Der Zugang zum Obergeschoss ist nur über einen separaten Treppenhausaufgang ohne Verletzung des Wohnbereichs möglich. Der Treppenhausaufgang zum Obergeschoss verfügt über eine eigene Eingangstür mit Klingel. Die als Büroraum genutzte Wohnung im Obergeschoss ist von der Privatwohnung des Klägers im Erdgeschoss nicht direkt zugänglich. Sie kann nur über einen überdachten Windfang zwischen Garage und Hauswand erreicht werden. Die beiden Wohnungen verfügen über getrennte Stromkreise und Wasseruhren.

Die Finanzrichter haben hier den steuerlichen Abzug für die als Arbeitszimmer genutzte Wohnung zugelassen, da sie nicht in die häusliche Sphäre - nämlich die zu Wohnzwecken genutzte Wohnung - eingebunden ist. Insoweit handelt es sich bei den von dem Kläger für berufliche Zwecke angemieteten Büroräumen um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung eines "häuslichen" Arbeitszimmers fällt.