Steuerbegünstigung bei Entschädigung für die Reduzierung der Arbeitszeit

Steuern und Steuerstrafrecht
25.11.20091044 Mal gelesen

In einem jüngst entschiedenen Fall (BFH, Urteil v. 25.8.2009 - IX R 3/09, veröffentlicht am 18.11.2009) hat der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin eine Zahlung zukommen lassen, weil diese die Wochenarbeitszeit aufgrund eines Änderungsvertrags reduziert hat. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung nach § 24 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes zu sehen sei.

Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht vollständig beendet worden sei, könne die Reduzierung der Wochenstundenzahl um 50% zur Annahme einer Entschädigung nach § 24 Nr.1 a EstG führen. Ausschlaggebend sei, dass die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werde. Denn der Arbeitgeber zahle nicht für Arbeitsleistungen im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses, sondern für die in der Reduzierung der Wochenarbeitszeit liegende Leistung der Arbeitnehmerin. Weiterhin sei es aus steuerlicher Sicht jedoch erforderlich, dass die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt habe.

Der BFH konnte über die Klage insoweit noch nicht endgültig entscheiden und hat zur Aufklärung, ob eine solche Zwangssituation vorlag, an das zuständige Finanzgericht zurück verwiesen.

(Quelle: BFH online)

Anmerkung:

Bei der Reduzierung von Arbeitsverhältnissen ist nicht die Regelung des § 24 Nr.1 b EStG, der die Entschädigung für die Aufgabe des Arbeitsplatzes regelt, von Interesse, sondern die Bestimmung des § 24 Nr.1 a. Im Gegensatz zum Arbeitslohn sind hiernach auch Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund von Reduzierungen des Arbeitsverhältnisses außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG.

Diese Einkünfte können somit ebenfalls nach der sogenannten "Fünftelungsmethode" besteuert werden. Zwar bringt diese Begünstigung in der Regel keine allzu großen Vorteile, denn die Abfindung bleibt in vollem Umfang steuerpflichtig. Sie bedeutet aber immerhin, dass die zugeflossenen außerordentlichen Einkünfte steuerlich auf 5 Jahre verteilt werden können. Gerade bei hohen Abfindungen macht sich so der Effekt einer Progressionsmilderung deutlich bemerkbar.

Anders als die Fälle nach Nr. 1 b, die auch vorliegen können, wenn die Tätigkeit mit Willen oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers aufgegeben wird, betrifft Nr. 1 a nur Fälle, in denen unter Druck der Reduzierung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt wurde. Es muss also der Arbeitgeber die Reduzierung des Arbeitsverhältnisses veranlasst haben. Keinesfalls darf der Arbeitnehmer dieses Ereignis aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben.

Zu beachten ist außerdem, dass anders als bei Abfindungen, die wegen der Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung gezahlt werden, in diesen Fällen immer beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vorliegt! Das Arbeitsverhältnis bleibt nämlich - wenn auch in reduziertem Umfang - bestehen, und die Einkünfte lassen sich eindeutig dem Beschäftigungsverhältnis zuordnen. 

Rechtsanwaltskanzlei Schmitz

Zehentbauernstraße 8
81539 München

Tel. 089 - 54 89 92 52

Mobil 0170 - 68 81 52 8

Fax 089 - 54 89 92 53

Mail: kanzlei@anwalt-giesing.de