Sammelauskunft der Steuerfahndung unzulässig

Steuern und Steuerstrafrecht
14.05.20092029 Mal gelesen
Sammelauskunft der Steuerfahndung unzulässig
 
Steuerfahndung darf nicht mit "Kanonen auf Spatzen schießen"
 
Die Steuerfahndung richtete an eine Bank eine Sammelauskunft wegen der Ausgabe von Bonusaktien der Telekom in den Jahren 2000 und 2002.
 
Im Jahre 2002 hatte die Telekom so genannte Bonusaktien (Treueaktien) an Aktieninhaber zugeteilt. Solch ein Bezug führt zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften. Auch die weitere Zuteilung von Treueaktien, die im Jahr 2002 vorgenommen wurde, ist einkommensteuerpflichtig. Um die ordnungsgemäße Versteuerung dieser Einkünfte zu überprüfen hatte sie an das Kreditinstitut eines Kunden eine Sammelauskunft gerichtet. Sie hatte nämlich festgestellt, dass dieser Einkünfte aus fünf Treueaktien nicht in seiner Steuererklärung angegeben hatte. In der Sammelauskunft möchte sie wissen, welche weiteren Kunden in welcher Zahl Treueaktien zugeteilt bekommen haben.
 
Der Bundesfinanzhof hat das Ersuchen der Steuerfahndung zurückgewiesen.
 
Es bedürfe eines hinreichenden Anlasses für eine Prognose, dass es eine erhöhte Wahrscheinlichkeit gebe, unbekannte Steuerfälle zu entdecken. Nicht ausreichend sei, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht erklärt würden und dass das Auskunftsersuchen möglicherweise zur Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle führen könnte.
 
Es gebe keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Prognose, dass Einkünfte aus dem Bezug der Treueaktien gerade von Kunden dieser Bank hinterzogen worden sind. Insoweit ist das "Schießen mit Kanonen auf Spatzen" unzulässig.