Haftung von Bankmitarbeitern wegen Mithilfe bei Steuerhinterziehung

Steuern und Steuerstrafrecht
24.04.20091424 Mal gelesen

Das FG Düsseldorf hat einen Bankmitarbeiter, der durch anonymisierte Bargeld- und Wertpapiertransfers Beihilfe zur Steuerhinterziehung seiner Kunden geleistet hatte, für die Steuerschulden des Steuerhinterziehers als Haftungsschuldner in Anspruch genommen (FG Düsseldorf, Beschluss v. 10.2.2009 - 8 V 2459/08 A(H)).

Das Finanzamt hatte einen Bankmitarbeiter, der durch anonymisierte Bargeld- und Wertpapiertransfers Beihilfe zur Steuerhinterziehung seiner Kunden geleistet hatte, als Haftungsschuldner nach § 71 AO (Haftung des Steuerhinterziehers) in Anspruch genommen. Die Besonderheit liegt in dem Streitfall darin begründet, dass der Bankmitarbeiter als Haftender für noch nicht aufgedeckte Steuerschulden in Anspruch genommen wurde. Das Finanzgericht hat dies für zutreffend erachtet.

Danach hatten die Kunden im Hinblick auf die bevorstehende Einführung der sogenannten Zinsabschlagsteuer Vermögenswerte ins Ausland verlagert, um die späteren Erträge der deutschen Besteuerung endgültig zu entziehen. Um vor Nachforschungen der deutschen Steuerbehörden geschützt zu sein, hatten die Kunden ein Interesse, bei den Transfers keine Spuren zu hinterlassen. Ihnen war also an einem anonymen Transfer gelegen. Zahlreiche Kunden der Bank machten Gebrauch von der seitens der Bank geschaffenen Möglichkeit, Bargeld und Wertpapiere ohne Legitimationsprüfung anonym ins Ausland zu transferieren. Bei den enttarnten Kunden hat das Finanzamt festgestellt, dass es so gut wie keinen Kunden gab, der die Kapitalerträge aus dem anonym transferierten Vermögen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte. Lediglich bei rund 6% der zahlreichen aufgedeckten Fälle habe keine Steuerverkürzung festgestellt werden können. Das FG schloss daraus auch auf die Steuerhinterziehung der nicht enttarnten, namentlich nicht bekannten Kunden. Das Gericht war überzeugt davon, dass auch die nicht enttarnten Kunden eine Steuerhinterziehung begangen haben. Darin sah das Gericht keinen Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", der auch im Finanzgerichtsverfahren zu beachten ist. Auch hätten (eventuelle) wirksame strafbefreiende Erklärungen der nicht enttarnten Wertpapierkunden keinen Einfluss auf die Haftung des Bankmitarbeiters, denn die Haftung des Mittäters einer Steuerhinterziehung bestehe unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung desjenigen, für den die Steuer hinterzogen wurde.

Der Bundesfinanzhof wird in dieser Frage jedoch noch abschließend entscheiden müssen.