Fremdüblichkeit

Fremdüblichkeit
04.08.20162034 Mal gelesen
Nur zu gerne werden Familienangehörige, Freunde oder andere einem Wohltäter irgendwie nahestehende Menschen begünstigt, z.B. durch günstige Vermietungen oder besondere Preise für vertraglich geregelten Warenbezug oder Dienstleistungen.

Dabei darf aber niemals vergessen werden, dass im Rahmen der geforderten Fremdüblichkeit bei Nichtbeachtung dieses Grundsatzes aus besonderer Bevorzugung auch eine besondere Steuerverpflichtung erwachsen kann. Steuerberater Jörg Treppner, Partner bei AJT Neuss: "Besondere Begünstigungen können auf beiden Seiten zu steuerlichen Nachteilen führen!" Wenn Verträge mit Verwandten "fremdüblich" sind, dann sind sie ähnlich formuliert wie Verträge oder Vereinbarungen mit Dritten. Sind sie nicht "fremdüblich" formuliert und Bevorzugungen nachvollziehbar, dann erwachsen aus dem Verhältnis nahezu zwingend steuerliche Verpflichtungen.

In vielen Unternehmen sind auch Familienangehörige angestellt. Dabei sollten aber keine zu günstigen Konditionen vereinbart werden, da diese mitunter nicht steuerlich anerkannt werden. Treppner: "Vereinbaren Sie also in Miet- oder Arbeitsverträgen mit Angehörigen und Freunden niemals den Hinweis auf zu deutliche Bevorzugungen, weil die derart Begünstigten unter Umständen diesen Vorteil versteuern müssen!"

Finanzämter gehen bei Familienverhältnissen in vertraglichen Vereinbarungen, z.B. bei der Überlassung einer Firmenwohnung, oft davon aus, dass nahestehende Personen bevorzugt werden. In solchen Fällen geht es um eine verminderte Steuerlast auf der einen und zu versteuernden Mehrwert auf der anderen Seite. Treppner: "Die Diskussion um Fremdüblichkeit ist komplex und sollte vor Beginn eines Vertragsverhältnisses immer mit einem erfahrenen Steuerberater geklärt werden, damit aus vermeintlichen Begünstigungen keine Belastungen werden!" Treppner rät, sich mit möglichen Bevorzugungen offiziell immer innerhalb eines akzeptablen Rahmens zu bewegen. So dürfte eine nur für Verwandte des Chefs geltende Urlaubstageregelung bei Prüfungen durchaus auffallen: "Hier ist Formulierungsgeschick gefragt, wenn man Verwandte oder Bekannte bevorzugen, dafür aber nicht steuerlich bestraft werden möchte." Grundsätzlich sollten sich Verträge mit Verwandten und Bekannten nicht auffällig von denen mit nicht bevorzugten Dritten unterscheiden und besondere Bevorzugungen sollten auf keinen Fall schriftlich fixiert werden.

Treppner arbeitet in einer Partnerschaftsgesellschaft auch mit Fachanwälten u.a. für Mietrecht und Arbeitsrecht zusammen und erweitert dadurch den vom Mandanten nutzbaren Kompetenzrahmen deutlich. Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby: "Wir stoßen in Miet- oder Arbeitsverträgen immer wieder auf deutliche Anzeichen für fehlende Fremdüblichkeit und können unseren Mandanten den steuerlich relevanten Bezug durch die Zusammenarbeit mit erfahrenen Steuerberatern erklären."

 

Mehr Informationen: https://www.steuerberatung-ajt-neuss.de/