Änderungen beim Spendenabzug für Zahlende und Empfänger

Änderungen beim Spendenabzug für Zahlende und Empfänger
19.07.2016301 Mal gelesen
Ab dem Jahr 2017 ändern sich die Spielregeln für den Abzug von Spenden und begünstigten Mitgliedsbeiträgen. Insbesondere steuerbegünstige Körperschaften (Vereine, gGmbHs) sollten sich hierauf frühzeitig einstellen.

Ein Steuerpflichtiger, der Zuwendungen, z. B. Spenden oder Mitgliedsbeiträge steuerlich geltend machen will, muss unter anderem eine Zuwendungsbestätigung vorlegen können. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Nachweis. Durch die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ändern sich die Regelungen zum Zuwendungsnachweis.

I. Belegvorlagepflicht wird zur Belegaufbewahrungspflicht
Bisher musste der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Steuererklärung zwingend seine erhaltenen Zuwendungsbestätigungen einreichen bzw. den vereinfachten Nachweis mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung führen. Andernfalls hat das Finanzamt geleistete Spenden oder Mitgliedsbeiträge nicht anerkannt. Das ändert sich.

Der Steuerpflichtige muss seine Zuwendungsbestätigungen bzw. die vereinfachten Nachweise nur noch vorlegen, wenn das Finanzamt ihn dazu auffordert. Das Finanzamt kann die Vorlage vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheids verlangen.

II. Neuerungen bei der elektronischen Zuwendungsbestätigung
Der Zuwendende kann wie bisher den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das hat den Vorteil, dass der Zuwendende keine Zuwendungsbestätigung aufbewahren muss. Umgekehrt entfällt die Aufbewahrungspflicht des Zuwendungsempfängers hinsichtlich des Doppels.

Maßgeblich für die elektronische Datenübermittlung sind nicht mehr wie bisher die Regelungen der StDÜV, sondern die des neu eingeführten § 93c AO. § 93c AO harmonisiert steuerliche Regelungen bei der Datenübermittlung durch bestimmte Dritte. In Bezug auf Zuwendungsbestätigungen ergibt sich daraus insbesondere Folgendes:

1. Frist zur Datenübermittlung
Der Zuwendungsempfänger, z. B. eine gemeinnützige Organisation, wird zur sog. mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c AO. Die Organisation hat dann die Spendendaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis Ende des Monats Februar des folgenden Jahres zu übermitteln.

2. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Die Organisation muss die übermittelten Daten aufzeichnen und zusammen mit entsprechenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten Folgejahres aufbewahren. Sollte sie innerhalb dieser Zeit erkennen, dass die gemeldeten Daten nicht stimmen, muss sie die gemeldeten Daten berichtigen.

3. Mitteilungspflicht
Der Zuwendungsempfänger hat wie bisher dem Zuwendenden die Daten, die er an das Finanzamt übermittelt hat, elektronisch oder auf Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Die in § 93c AO für mitteilungspflichtige Stellen harmonisierten Mitteilungspflichten gelten für Zuwendungsempfänger nicht.

4. Möglichkeit der Bescheidkorrektur
Für Steuerbescheide, die die von Dritten übermittelten Spendendaten nicht ordnungsgemäß berücksichtigen, enthält § 175b AO vereinfachte Korrekturmöglichkeiten. Sie gelten sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen.

5. Vorgelagerte Prüfung und Außenprüfung beim Zuwendungsempfänger
Zudem kann das Finanzamt, in dessen Bezirk etwa eine gemeinnützige Organisation ihre Geschäftsleitung hat, eine vorgelagerte Prüfung durchführen. Es kann ermitteln, ob die gemeinnützige Organisation ihrer Übermittlungspflicht nachgekommen ist, der übermittelte Datensatz vollständig war und die Organisation ihre Aufzeichnungspflicht erfüllt. Für Kontrollzwecke kann das Finanzamt des Zuwendungsempfängers die Spendendaten beim Finanzamt des Spenders abrufen und verwenden. Auch ist es möglich beim Zuwendungsempfänger eine Außenprüfung durchzuführen, um zu untersuchen, ob er seine Pflichten eingehalten hat.

6. Haftung
Die Haftungsregelungen für datenübermittelnde Dritte des § 72a Abs. 4 AO i. V. m. § 93c AO für eine entgangene Steuer greifen für Zuwendungsempfänger nicht. Vielmehr gilt die Spendenhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG weiterhin unverändert.

III. Zeitpunkt der Anwendung der neuen Regelungen
Die Neuerungen gelten für alle Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger nach 2016 zufließen.