Panama Papers: Steuerstrafrecht und die strafbefreiende Selbstanzeige

Panama Papers: Steuerstrafrecht und die strafbefreiende Selbstanzeige
26.04.2016212 Mal gelesen
Nach den Enthüllungen der sog. Panama Papers werden viele pauschale Aussagen über Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder andere illegale Machenschaften getroffen. Grundsätzlich bleibt zunächst festzustellen, dass die Beteiligung an einer Offshore-Firma nicht illegal ist.

Die Briefkastenfirma kann auch ganz legal zur Vermögenssicherung oder Steuerreduzierung genutzt werden. Wer seine erwirtschafteten Gewinne in seinem Heimatland korrekt versteuert, handelt ganz legal. Für in Deutschland lebende Steuerpflichtige heißt das, dass sie ihre Einkünfte auch in Deutschland versteuern müssen. Egal, wo sie erwirtschaftet werden. Wurden beispielsweise in Panama schon Steuern gezahlt, werden diese in Deutschland angerechnet. Gemäß der Hinzurechnungsbesteuerung werden die Erträge dann auch in Deutschland versteuert.

Natürlich muss gesagt werden, dass Briefkastenfirmen auch dazu genutzt werden, um beispielsweise Einkünfte vor dem Fiskus zu verbergen. Diese Steuerhinterziehung ist selbstverständlich strafbar. Gerade bei Geschäften im Ausland und im Hinblick auf internationales Steuerrecht kann schnell der Überblick verloren gehen, welche Geschäfte noch ganz legal sind oder wann bereits eine Straftat vorliegt. Der Grat kann unter Umständen sehr schmal sein.

Betroffene, die Offshore-Firmen in Panama oder anderen Steueroasen betrieben haben, können ihre Geschäfte von erfahrenen Rechtsanwälten überprüfen lassen. Sollte dabei der Tatbestand der Steuerhinterziehung festgestellt werden, kann immer noch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige geprüft werden. Diese ist möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die deutschen Behörden entdeckt wurde. Anders als bei angekauften Steuer-CDs dürfte dies bei journalistische Enthüllungen wie den Panama Papers nicht der Fall sein. Es muss aber berücksichtigt werden, dass die Politik inzwischen auf Weitergabe der Informationen drängt. Daher sollte umgehend gehandelt werden.

Zu beachten ist dabei, dass eine Selbstanzeige sehr umfangreich und komplex ist. Damit dabei keine Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb missglückt, sollte unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden. Denn gerade bei Auslandsgeschäften und im Hinblick auf international unterschiedliche Steuergesetzgebungen ist kompetente Beratung unerlässlich, wenn die Selbstanzeige strafbefreiend wirken soll. Zu beachten ist auch, dass sobald die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, die Vertretung alleine durch den eigenen Steuerberater nicht mehr ausreicht, sondern zwingend ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden muss.

Als bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Berlin und Hamburg verfügt ROSE & PARTNER LLP. über ein interdisziplinär kompetentes Team um in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts und Steuerstrafrechts umfassend und diskret zu beraten und die Vertretung zu übernehmen.

 

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Helge Schubert

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht

Steuerberater

  

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