Recht des Silvesterkrachers: Haftung des Veranstalters von Feuerwerkswettbewerben für Umsatzsteuer

Recht des Silvesterkrachers: Haftung des Veranstalters von Feuerwerkswettbewerben für Umsatzsteuer
03.03.2016208 Mal gelesen
Internationale Barockfeuerwerkwettbewerbe haben einen besonderen Reiz. Welche Vorsicht ist geboten bei der Frage um die Veranstalterhaftung bei Umsatzsteuerabgaben?

Der Veranstalter eines Feuerwerkswettbewerbs haftet für die Umsatzsteuer ausländischer Feuerwerksunternehmer. Niedersächsisches FG, Urt. v. 10.02.2005 - 11 K 628/02, DStRE 2005, 905

 

Einleitung: Feuerwerkwettbewerb - wer zahlt Umsatzsteuer - wer ist in der Haftung?

Feuerwerkswettbewerbe wie die "Pyronale" am Maifeld nahe dem Olympia-Stadion in Berlin ziehen die Massen an. Für Feuerwerk mit passenden Musikklängen sind viele Menschen zu bewegen. Mit hohen Preisgeldern wird daher zumeist die beste Performance belohnt und so nicht nur inländische, sondern auch ausländische Feuerwerker angezogen. Aber haben diese mit Umsatzsteuer zu erfolgen und wenn nicht: Haftet der Veranstalter für die Umsatzsteuer?

 

Sachverhalt (verkürzt): Internationales Barockfeuerwerk - Veranstalter eingetragener Verein - Umsatzsteuerzahlungen der Teilnehmer aus Schweden, Schweiz, Großbritannien, Österreich, Frankreich, Portugal, Italien, Niederlanden? 

Ein eingetragener Verein, der laut Satzung den Fremdenverkehr förderte und die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine entsprechende kommunale Einrichtung erfüllte, veranstaltete einmal jährlich einen internationalen Barockfeuerwerks-Wettbewerb. Veranstaltungsort waren die Gärten von H. Nach den Wettbewerbsbedingungen waren die Teilnehmer verpflichtet, ein Barockfeuerwerk als Parterre- und Höhenfeuerwerk mit fünf Parterre-Elementen, z. B. Wasserfall, Fontänen, Sonnen, Tableaus etc. mit einer Länge von 20 Minuten abzubrennen und die Vorführung mit eigener Musik zu unterlegen. Als Rahmenprogramm wurden Musikgruppen und Kleinkünstler engagiert. Teilnehmer erhielten eine Kostenerstattung sowie einen Ersatz für Transport, Verpflegung und Hotelkosten. Für die besten Feuerwerker wurden verschiedene, von einer Jury vergebene Geldpreise ausgelobt. An den Wettbewerben beteiligten sich in den Streitjahren auch ausländische Feuerwerksunternehmer u. a. aus Schweden, der Schweiz, Großbritannien, Österreich, Frankreich, Portugal, Italien und den Niederlanden. Über die erhaltenen Entgelte stellten die ausländischen Firmen Rechnungen aus, in denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Kläger behielt von den Rechnungsbeträgen keine Umsatzsteuer ein. Soweit inländische Feuerwerker an dem Wettbewerb teilnahmen, wurden die vereinbarten Entgelte um die gesetzliche Umsatzsteuer erhöht und entsprechende Rechnungen ausgestellt. Für die nach Ansicht des Finanzamts doch angefallene Umsatzsteuer erging gegen Kl. ein Haftungsbescheid nach § 55 UStDV.

 

Kommentierte Entscheidungsgründe: Steuerpflichtige Veranstaltung - Veranstalter ist in der Haftung

Die Klage vom Kläger hiergegen blieb zu Recht ohne Erfolg. Das Finanzgericht erklärte die Ermächtigungsgrundlage § 18 Abs. 8 UStG iVm § 55 UStDV nicht nur für verfassungsgemäß (d.h. Vereinbarkeit mit Art. 80 Abs. 1 GG trotz einer Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, da der nach Art. 80 Abs. 1 GG taugliche Bundesminister als Adressat der Ermächtigung dem Ministerium vorstehe [vgl. Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. III, § 64 Rn. 26) sowie europarechtskonform (vereinbar mit Art. 21 Abs. 1 Buchst. a 6. EG-Richtlinie), sondern bestätigte auch, dass die Darbietungen der Feuerwerker gegenüber dem Verein sonstige Leistungen iSd § 3 Abs. 9 UStG darstellen und damit steuerpflichtig sind, weil sie im Sinne dieser Norm "unter Verwendung der Feuerwerkskörper ein optisches und klangliches Schauspiel aufführen". Da die Leistungen von ausländischen Feuerwerksunternehmern iSd § 51 Abs. 3 UStDV erbracht wurden, hätte der Kl. nach § 51 Abs. 2 S. 1 UStDV die Umsatzsteuer einbehalten und abführen müssen.

Der Rechtsirrtum der Verantwortlichen des Vereins, zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuerbeträge nicht verpflichtet zu sein, ändern am Haftungstatbestand des § 55 UStDV nichts, da dieser von einem Verschulden unabhängig ist: "Es ist danach unerheblich, ob sich der Leistungsempfänger über seine Pflichten im Abzugsverfahren geirrt hat."

Das Entgelt richtet sich gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 UStG nach der Gegenleistung, die der Leistungsempfänger für die empfangene Leistung aufwendet, wobei davon auszugehen ist, dass die ausgelobten Aufwandsentschädigungen und Preisgelder als "Nettobeträge" anzusehen sind.

 

Fazit: Internationale Barockfeuerwerkwettbewerbe haben einen besonderen Reiz - Aber Vorsicht! Veranstalterhaftung bei Umsatzsteuerabgaben

Feuerwerkswettbewerbe sind schön anzuschauen, können für den Veranstalter aber teuer werden, wenn er Auslagen und Preisgelder nicht für inländische und ausländische Preisgelder Umsatzsteuer einbehält und abführt.