Bundesfinanzhof: Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode nur bedingt zulässig

Bundesfinanzhof: Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode nur bedingt zulässig
28.07.2015199 Mal gelesen
Im Rahmen von Außenprüfungen wendet die Finanzverwaltung zunehmend die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs an. Dies sei aber nur bedingt zulässig, so der Bundesfinanzhof.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 25. März 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs nur unter Einschränkungen zulässig ist (Az.: X R 20/13). Der Zeitreihenvergleich ist eine Schätzungsmethode, die die Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen zunehmend anwendet. Besonders betroffen sind davon Gastronomiebetriebe.

Im Kern werden bei dieser Methode der Erlös und die Wareneinkäufe eines Jahres in kleinere Einheiten, z.B. eine Woche, zerlegt. Für diese Einheit wird dann der Rohgewinnaufschlagsatz, also das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen ermittelt. Dabei geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sich der höchste Rohgewinnaufschlag, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anwenden lässt. Die Folge für die Betriebe ist, dass sich dadurch zumeist höhere Erlöse und damit auch Steuerverpflichtungen ergeben.

Der BFH hat diese Methode nun aber eingeschränkt. Sie sei nur dann zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So müsse das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen über das ganze Jahr gesehen weitgehend konstant sein. Außerdem sei der Zeitreihenvergleich bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung ungeeignet. Auch wenn die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß ist, sich materielle Unrichtigkeiten aber nicht konkret nachweisen lassen, seien andere Schätzungsmethoden vorrangig. Stehen keine anderen Methoden zur Verfügung, könne das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs nur einen Anhaltspunkt bilden. Zulässig ist der Zeitreihenvergleich nach der Entscheidung des BFH nur dann, wenn die falsche Buchführung nachgewiesen ist. Dann könnten die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs auch für die Hinzuschätzung herangezogen werden.

Dabei sei bei programmierbaren Kassensystemen aber schon das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, z.B. Betriebsanleitung, Programmierprotokolle, ein formeller Mangel der Buchführung, der zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

Bei Fragen der ordnungsgemäßen Buchführung und anderen steuerrechtlichen Aspekten können im Steuerrecht versierte Rechtsanwälte helfen und Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden vermeiden.

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