Steuerhinterziehung: Sperrgrund für die Selbstanzeige

Steuerhinterziehung: Sperrgrund für die Selbstanzeige
07.07.2015266 Mal gelesen
Damit die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung strafbefreiend wirken kann, muss sie u.a. rechtzeitig gestellt werden. Strittig ist, wann die Steuerhinterziehung als entdeckt gilt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung zur Straffreiheit führt, muss sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen, u.a. muss sie rechtzeitig gestellt werden. Sobald die Tat entdeckt ist, liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor. Wann die Steuerhinterziehung als entdeckt gilt, ist höchstrichterlich nicht geklärt, so dass die Gerichte dies unterschiedlich auslegen.

Strittig ist die Frage, ob ein Sperrgrund für die Selbstanzeige bereits vorliegt, wenn der Steuerhinterzieher mit der Entdeckung der Tat rechnen muss, z.B. weil ein Bundesland Steuer-CDs angekauft hat und der Täter davon ausgehen kann, dass sein Name auf dieser CD auftaucht. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Kiel kann der Täter dann bereits mit der Entdeckung rechnen und es liegt ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vor (48 Ls 1/14). Demnach kann eine Selbstanzeige schon dann nicht mehr wirken, wenn der Steuerhinterzieher noch nicht sicher von der Entdeckung der Tat wusste, sondern nur Umstände vorlagen, die den Schluss zulassen, dass die Steuerhinterziehung wenigstens zum Teil entdeckt ist. Der bloße Ankauf einer Steuer-CD kann demnach schon zur Folge haben, dass ein Sperrgrund für die Selbstanzeige vorliegt.

Angesichts der internationalen Maßnahmen, den Kampf gegen die Steuerhinterziehung weiter zu forcieren, müssten Steuersünder mehr denn je fürchten, dass die Tat entdeckt wird. Der alternativlose Ausweg ist mit Hilfe einer Selbstanzeige in die Steuerlegalität zurückzukehren. Diese sollte trotz des zunehmenden Entdeckungsrisikos jedoch nicht in aller Hektik verfasst, sondern gründlich vorbereitet werden. Denn schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen.

Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn jeder Fall liegt anders und muss entsprechend bewertet werden. Fehler sind schnell passiert und können nachträglich nicht mehr korrigiert werden. In der Konsequenz schlägt die Selbstanzeige dann fehl. Damit das nicht passiert, sollten von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen werden.

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