Steuerhinterziehung: Fehlerquellen bei der Selbstanzeige

Steuerhinterziehung: Fehlerquellen bei der Selbstanzeige
15.05.2015247 Mal gelesen
Mit einer Selbstanzeige kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung umgangen werden. Das kann aber nur gelingen, wenn die Selbstanzeige tatsächlich fehlerfrei ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Trotz der erhöhten Anforderungen, die seit Jahresbeginn für eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gelten, ist sie immer noch der ideale Weg in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Bei einer erfolgreichen Selbstanzeige ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vom Tisch.

Dies führte dazu, dass die Selbstanzeigen im vergangenen Jahr ein Rekordniveau erreichten und auch in diesem Jahr die Zahl immer noch hoch ist. Die Selbstanzeige kann aber nur dann vor einer Verurteilung schützen, wenn sie tatsächlich fehlerfrei ist. Allerdings ist eine Selbstanzeige sehr komplex und Fehler können schnell passieren. Zu den typischen Fehlerquellen zählen z.B., dass die Selbstanzeige zu spät gestellt wird, eine zu geringe Steuerschuld angegeben wird oder sie für zu kurze Zeiträume deklariert wird. Solche und andere Fehler führen dazu, dass die Selbstanzeige ihre Wirkung nicht entfalten kann und weiterhin eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht.

Damit das nicht passiert, sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Das Fehlerpotenzial ist zu groß. Sicherer ist es, von Anfang an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen, welche Angaben und Unterlagen die Selbstanzeige umfassen muss, damit sie auch wirken kann.

Seit Beginn dieses Jahres muss die Selbstanzeige alle steuerrelevanten Daten der vergangenen zehn Jahre enthalten und sie muss natürlich gestellt werden, bevor die Tat entdeckt ist. Sind diese beiden Kriterien erfüllt und übersteigt die hinterzogene Summe nicht die Grenze von 25.000 Euro, kann der Steuerhinterzieher komplett straffrei bleiben. Natürlich muss er die Steuerschulden samt Zinsen begleichen. Liegt die Hinterziehungssumme über der Grenze von 25.000 Euro werden Strafzuschläge zwischen zehn und zwanzig Prozent erhoben. Diese müssen dann zusätzlich zu den Steuerschulden und Zinsen gezahlt werden.

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