Bundesverfassungsgericht – Urteil zur Erbschaftssteuer

Bundesverfassungsgericht – Urteil zur Erbschaftssteuer
17.12.2014278 Mal gelesen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.12.2014 ein Urteil zur Erbschaftssteuer gefällt. Dazu nun Sebastian Korts, RA, FAStR, FAHuGR, MBA, M.I.Tax aus Köln:

Technisch bleibt es bei der Anwendbarkeit der gegenwärtigen Gesetzeslage, soweit nicht der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung trifft. Die Fortgeltung und der verfassungswidrigen Normen begründet jedoch keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung rückwirkenden Neuregelung, die einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen §§ 13a, 13b ErbStG die Anerkennung versagt.

Inhaltlich wurden die Befreiungsnormen für Betriebsvermögen der §§ 13a, 13b ErbStG und die Tarifnorm des § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt.

Das Bundesverfassungsericht hält die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzgebers, produktives Vermögen in Unternehmen zu befreien, um den Bestand des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze durch steuerbedingte Liquiditätsprobleme nicht zu gefährden, für richtig. Es weist weiter darauf hin, dass kleine und mittlere Unternehmen, in denen ein besonderer personaler Bezug des Erblassers oder des Erben zum Unternehmen besteht, steuerlich begünstigt werden können. Darüber hinaus gehende große Vermögen können ohne eine Bedürfnisprüfung zukünftig wohl nicht in die Privilegierung betrieblichen Vermögens gelangen.

Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass das Steuerrecht nicht nur Fiskalcharakter hat, sondern auch als Lenkungsnorm außersteuerliche Förderziele verfolgen darf. Bei diesen außersteuerlichen Zielen hat der Gesetzgeber einen großen Spielraum, der im Rahmen des grundgesetzlichen Gleichheitssatzes vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden darf. Dies führt zu der Aussage, dass Verschonungsregelungen grundsätzlich möglich sind. Diese sind jedoch am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen.

Die Ungleichbehandlung in der gegenwärtigen Gesetzeslage sei wegen der Höhe der steuerbefreiten Beträge bei der Privilegierung betrieblichen Vermögens bei großen Vermögen ohne Bedürfnisprüfung zu sehen.

Im Einzelnen unbeanstandet bleiben bei der gegenwärtigen Gesetzeslage die Ausgestaltung der Festlegung der begünstigten Vermögensarten, die Mindestbeteiligungsquote von 25 % bei Kapitalgesellschaften und die Begünstigung von Anteilen an Personengesellschaften.

Auch die Lohnsummenregelung ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, nicht jedoch die Freistellung von Betrieben mit nicht mehr als 20 Beschäftigten; hier spricht das Bundesverfassungsgericht von Betrieben mit maximal einigen wenigen Beschäftigten.

Unbeanstandet bleibt die Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren.

Verfassungswidrig sei die Typisierung, die eine Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht macht darauf aufmerksam, dass bereits an anderer Stelle des Gesetzes eine Typisierung auf 15 % durchgeführt wird.

Insgesamt führen die bei der gegenwärtigen Gesetzeslage enthaltenen Gestaltungsmöglichkeiten zu einer Verfassungswidrigkeit. Angeprangert werden Umgestaltungen, welche die Lohnsummenpflicht durch Betriebsaufspaltung umgehen, welche die 50-%-Regel in Konzernstrukturen nutzen und bei sogenannten Cash-Gesellschaften.

Gestaltend kann also gegenwärtig noch die Befreiungsregelung der §§ 13a, 13b ErbstG für kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung liegen, in Anspruch genommen werden. Ob nun hierbei die Voraussetzungen der maximalen 50-%-Quote des Verwaltungsvermögens unter dem Gesichtspunkt der Versagung der Anerkennung durch exzessive Ausnutzung einer zusätzlichen Betrachtung bedarf, ist allein nach der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht sicher zu entscheiden.

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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Sebastian Korts, MBA, M.I.Tax - Fachanwalt für Steuerrecht - Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger

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Sebastian Korts ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht am Kanzleistandort Köln. Er ist Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft