Spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer zu erstatten?

Steuern und Steuerstrafrecht
01.12.2014233 Mal gelesen
Der EuGH hat am 03.09.2014 entschieden, dass die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer europarechtswidrig ist. Grund dafür ist die Ungleichbehandlung von Einheimischen und nicht in Spanien ansässigen Personen.

Der EuGH hat am 03.09.2014 entschieden, dass die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer europarechtswidrig ist. Grund dafür ist die Ungleichbehandlung von Einheimischen und nicht in Spanien ansässigen Personen. So war bisher Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen sowie besonderen Freibeträgen, dass sowohl der Erblasser bzw. Schenker (nachfolgen gemeinsam "Übergeber" genannt), als auch der Erbe bzw. Beschenkte (nachfolgend gemeinsam "Begünstigte" genannt) ihren Wohnsitz in Spanien, d.h. eine Wohnung innehatten, die als solche auch tatsächlich genutzt wurde und den Lebensmittelpunkt bildete. Dieser Umstand wird bei Personen, die in Spanien lediglich eine Ferienimmobilie besitzen, häufig nicht gegeben sein. Übergeber und Begünstigte werden im Regelfall ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Damit unterliegen deutsche Begünstigte der beschränkten spanischen Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht. Selbst wenn der Übergeber in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig war, weil er einen steuerlichen Wohnsitz in Spanien unterhielt, und der Erbfall im Ausland eingetreten ist, war damit eine nur eingeschränkte Nutzung von Freibeträgen möglich. Diese Ungleichbehandlung wurde zudem dadurch verstärkt, dass die autonomen Regionen Spaniens eigene Gesetzgebungs-kompetenzen haben. Diese, im Hinblick auf die Freibeträge vorteilhafteren Gesetze, kamen jedoch nur für den Fall zur Anwendung, dass sowohl der Begünstigte, als auch der Übergeber in Spanien seinen Wohnsitz hatte. Im Ergebnis mussten deutsche Begünstigte also oftmals erhebliche spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer zahlen.

Fazit:

Die spanische Regierung ist nun verpflichtet, eine Reformierung des Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts vorzunehmen. Erste Vorschläge sehen vor, dass im europäischen Ausland ansässige Begünstigte mit Vermögen in Spanien das Recht der autonomen spanischen Gemeinschaft anwenden können, in der entweder der Übergeber wohnhaft war oder in der sich der Nachlass mit dem höchsten Wert befindet.

Haben Sie in der Vergangenheit Erbschaft- oder Schenkungssteuer an den spanischen Fiskus gezahlt, sollten Sie nunmehr Ihre Ansprüche auf Rückerstattung unter Beachtung der Verjährungsvorschriften prüfen lassen. Die Verjährung beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Steuer. Begünstigte, bei denen die Frist für die Zahlung der Erbschaftssteuer nicht innerhalb der nächsten Monate abzulaufen droht, ist zu raten, mit der Steuerzahlung bis zur Verabschiedung der spanischen Korrekturgesetze zurückzuhalten.